BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Mai 2009 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall II. 1. der Urteilsgr374nde verur-teilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum Betrug in zehn F344llen und der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist; c) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in elf F344llen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstra- 1 - 3 - fe von einem Jahr verurteilt; eine im Zwischenverfahren eingetretene Verfah-rensverz366gerung hat es dadurch kompensiert, dass vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. 1. der Urteils-gr374nde hat keinen Bestand, weil insoweit Verj344hrung eingetreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 28. Februar 2003 war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verj344hrungsfrist gem344337 247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuf374hren, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des H. A. be 2 traf. Der Senat stellt das Verfahren daher insoweit ein und 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 3 2. Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten w374rde zwar f374r sich genommen angesichts der Anzahl und H366he der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe f374hren. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gr374nden durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserw344gungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gem344337 247 114 Abs. 1 BRAO ber374cksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurtei-lung auf das Leben des T344ters sind jedenfalls dann zu ber374cksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 4 - 4 - Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 46 Rdn. 9 m.w.N.). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschlie337en, dass das Landgericht niedrigere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte, wenn es dies bedacht h344tte. Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden rechtsfehlerfreien Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schlie337t erg344nzende Feststellun-gen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Wider-spruch stehen, nicht aus. 5 3. Auch 374ber die Kompensation wegen der Justiz anzulastender Verfah-rensverz366gerungen ist neu zu entscheiden, da der Senat den Rechtsfolgenaus-spruch insgesamt aufgehoben hat. 6 Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwi-schenverfahren, sondern auch w344hrend des Ermittlungsverfahrens zu einem Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gef366rdert wurde. Dagegen h344lt sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegr374ndung und der 334bersendung der Akten an den Generalbundesanwalt, wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-fend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeif374hrung einer Beschwer-deentscheidung zur Frage einer ordnungsgem344337en Vertretung des Angeklag-ten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der 374blichen Verfahrensdauer. 7 Der neu entscheidende Tatrichter wird die der Justiz anzulastenden Ver-fahrensverz366gerungen nach den vom Gro337en Senat f374r Strafsachen (BGHSt 52, 124 ff.) aufgestellten Ma337st344ben zu kompensieren haben. Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil vorgenommene Anrechnung von vier Monaten der 8 - 5 - erkannten Strafe f374r eine im Zwischenverfahren eingetretene Verz366gerung von sechs Monaten bemerkt der Senat, dass er eine derartige Kompensation f374r 374berzogen h344lt. Zwar lassen sich allgemeing374ltige Kriterien f374r die Bemessung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wobei zu ber374cksichtigen ist, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind. Die Anrech-nung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken (vgl. BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08; Beschl. vom 11. M344rz 2008 - 3 StR 54/08; Senatsbeschl. vom 24. November 2009 - 4 StR 245/09). Im Hinblick auf 247 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des f374r vollstreckt zu erkl344renden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht 374bersteigen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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