BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2011, soweit es diesen A n- geklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe des B e- truges in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen C. 66 bis 69 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmit tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 70 Fällen , wobei es in 37 Fällen beim Versuch (des B e- truges) blieb, und wegen Betruges in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren un d neun Monaten verurteilt, eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen und den Anrechnungsmaßstab für in Thailand verbüßte Auslieferungshaft bestimmt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Annahme von fünf selbständigen, real konku r rierenden Betrugstaten in den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe hält einer rechtl ichen Prüfung nicht stand. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinhei t- lich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten geso ndert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter f ür alle oder einige Einzeltaten einen individue l- len, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurec h- nen. Eine darüber hinaus gegebene organisatorische Einbindung des Täters in das betrügerische Geschäftsunternehmen ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtli ch zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer solche n individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Delikt s serie Ta t- beiträge, durch die alle oder mehrere Einzelta t en seiner Tat genossen gleichze i- tig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig gef ö rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ve r- knüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177 , 182 f.; Beschl ü ss e vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 2 38; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11). In den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine i n- dividuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten an der betrügerischen Erlangung der Anlagegelder nicht festgestellt . Sein Tatbeitrag erschöpfte sich vielmehr in der Einrichtung und Aufrechterhaltung des auf eine 2 3 4 - 4 - Vielzahl von Betrugstaten zum Nachteil der als Anleger geworbenen Kunden abzielenden Geschäftsbetriebs. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich zu einer Bet rugstat in fünf t ateinheitlichen Fällen zusammen zufassen. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurte i- lung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als g eschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen vier der vom Landgericht in gleicher Höhe bemessenen Einzelstrafen. D ie Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall C. 65 der Urteil s- gründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Eine r Aufhebung der Gesam t- strafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstr a- fen - 33 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monate n , eine Einze l- strafe von ein em Jahr und drei Monate n und 37 Einzelstrafen von jeweils ein em Jahr - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts - und Schuldgeha lt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Nov ember 2010 - 4 StR 374/10 , NStZ - RR 2011, 79, 80 ), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstr a- fe erkannt hätte. 5 - 5 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, de n Ang e- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 6
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