BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 514/13 vom 22. Mai 20 1 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 22. Mai 20 1 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staat sanwal t als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 17. Juli 2013 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- m äß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange klagte im Fall II. 2. 29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; i n- sowe it fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch des Urteils dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Meng e in 24 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist, c) das Urteil aufgehoben a a) im Strafausspruch im Fall II. 2. 33 der Urteilsgründe, b b ) im Gesamtstrafenausspruch, c c ) hinsichtlich der Anordnung des Verfa lls von Wert - ersatz , insoweit mit den Feststellun gen . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf kammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen (Fälle II. 2. 3, 5 bis 15, 21 bis 33 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (Fälle II. 2. 1, 2, 4, 16 bis 20 der Urteil s- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat eine sichergestellte Rauschgiftmenge eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 69 .0 4 0 t sich der Angekla g- te mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb der geso n- dert Verfolgte S . G . von Juni 2010 bi s Juli 2011 in 32 Fällen ver - schiedene Betäubungsmittel zum Weiterverkauf vom Angeklagten. G . wur - de am 1. September 2011 festgenommen; er machte umfangreiche den Ang e- klagten belastende Angaben, auf die das Landgericht die Verurteilung in den Fälle n II. 2. 1 bis 32 der Urteilsgründe gestützt hat. Bei einer Durchsuchung der Garage des Angeklagte n wurde n am 17. Juli 2012 232 g zum gewinnbringe n- den Verkauf bestimmtes Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 7,4 % Met h - amphetaminbase sichergestellt (Fall I I. 2. 33 der Urteilsgründe). 1. Den Verfahrensrügen 1 und 4 bleibt aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 2014 der Erfo lg versagt. Die Verfahrensrügen 2 und 3 sind bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 34 4 Abs. 2 Satz 2 StP O). In dem Beweisantrag vom 17. Juli 2013 wird u n- ter 18 24, 153 d. a uf Bl . 153 und Bl. 18 d. A. Die Revision teilt den Inhalt der in Bezug genommenen Aktenstellen nicht mit. 1 2 3 - 5 - 2. D er Senat stellt das Verfahren auf Antrag d es Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. 29 der Urteilsgründe (Tat im Februar 2011) wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht gering er Menge v erurteilt worden ist. 3. Der verbleibende Schuldspruch des Urteils enthält keinen den Ang e- klagten belastenden Rechtsfehler. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2. 3, 5 bis 15 und 21 bis 33 der Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung von einer t ateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausge gangen ist , schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt ein Beruhen der Einzelstrafen in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler aus. 4. Im Recht sfolgenausspruch führt die Nachprüfung des Urteils auf die Sac hrüge zur teilweisen Aufhebung. a) Der Strafausspruch enthält lediglich im Fall II. 2. 33 der Urteilsgründe einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. In diesem Fall rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht die Sicherstellung des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung nicht bedacht hat. Grundsätzlich stellt es einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmild e- rungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (st. Rspr . , vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 4 StR 169/13 Rn. 8 , NStZ 2013, 662, und vom 7. Februar 2012 4 StR 653/11 Rn. 6, NStZ - RR 2012, 153 , 15 4 jeweils mwN). Der Senat kann ein Beruhen der Strafe auf dem Fehler in diesem Fall nicht ausschließen. Das Landgericht hat im Fall II. 2. 33 der Urteilsgründe eine signifikant höhere Einzelstrafe verhängt als in den Fä l- 4 5 6 7 - 6 - len II. 2. 6 bis 8 der Urteilsgründ e, in denen die Menge des Wirkstoffgehalts des jeweils gehandelten Crys tal über derjenigen des im Fall II. 2. 33 sichergestellten Crystal lag. Die Aufhebung der Einsatzstrafe hat die Aufhebung der gegen den A n- geklagten verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Der Aufhebung von Feststellu n- gen bedarf es dagegen nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht wide r- sprechen, sind möglich. b) Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Das L andgericht, das z u- treffend davon ausgegangen ist, dass der vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihm gegenüberstehenden Unkosten insgesamt dem Verfall unterliegen kann ("Bruttoprinzip"), ha t den Verfallsbetrag von 69.040 nen Einzelpreisen der unter II. 2. 1 bis 32 geschilderten Taten errechnet [Summe richtig: 70.165 ersichtlich nicht bedacht, dass der Angeklagte nicht die vollständigen Kauf - preise von S . G . erlan gt hat. Bei seinem letzten Zusammentreffen mit dem Angeklagt en hatte G . ungefähr 15.000 m - missionsgeschäften beim An geklagten, hauptsächlich aus dem Verkauf von Ha schisch (UA 9). Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht mit § 73c StGB auseina n- dergesetzt. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der Wert des aus den Betäubungsmitteldelikten Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist und, falls nicht, ob die Anordnung ganz oder zum Teil unterble i- ben kan n (§ 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). Hierzu hätte abe r angesichts des hohen Verfalls betrages sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhäl t- 8 9 10 - 7 - nissen des Angeklagten trotz des Vorhandenseins verschiedener hochwertiger Einrichtungsgegenstände in seiner W ohnung Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09 Rn. 8). Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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