BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5 14 /1 4 vom 28 . Januar 2015 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28 . Januar 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2 4 . Ju n i 201 4 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Beschuldi g- te die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechts mittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen fühlte sich der Beschuldigte, der über d er Erg o- therapiepraxis der Frau P . wohnte, dadurch gestört, dass die Praxistüren geknallt würden. Er sprach die Praxisinhaberin mehrfach darauf an und hing entsp rechende Zettel an die Eingangs tür oder warf sie in den Briefkasten. Am Tattag, dem 21. Juni 2012 , schnitt der Beschuldigte die Hecke, als eine Frau vor dem Haus die Tür ihres Fahrzeugs zuschlug. Der Beschuldigte war der A n- sicht, sie habe dies absichtlich demonstrativ laut getan , und rief ihr zu: " U m- 1 2 - 3 - weltverschmutzung nach § 325a! Sie sind nur Gast hier " . Die dadurch erheblich verängstigte Autofahrerin erzähl te Frau P . von dem Vorfall . Herr P . begab sich daraufhin zur Wohnung des Beschuldig ten, um ihn dar auf anz u- sprechen. Der Beschuldigte packte Herrn P . in schmerzhafter Weise am rechten Arm und am Hals und führte ihn die Treppe hinab. Als der herbeigeeilte Ehemann der Vermieterin, Herr G . , versuchte, Herrn P . aus dem Griff zu befreien, stieß ihn der Beschuldigte mit dem Ellenbogen in den Rücken und schleuderte ihn dadurch gegen die Wand. Herr G . erlitt eine stark blutende Platzwunde über dem Auge. Die Vermieterin, Frau G . - K . , schubste der Beschul digte die Treppe hoch, so dass sie auf die Stu - fen prallte. Herr P . begab sich nun " freiwillig " wieder in den Haltegriff. Als die herbeigerufene Polizei eintraf, sagte der Beschuldigte: " Ich hab den Verbr e- cher! Ich übergebe Ihnen den Mann nach § 12 7 StPO! " Ein weiterer Vorfall, der nicht Gegenstand der Antragsschrift ist, ereign e- te sich etwa einen Monat vor Beginn der mündlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte nahm einen Schüler, der an einer Bushaltestelle seine Zigarette n- kippe in einen Abfal lbehälter werfen wollte, in den Schwitzkasten und schlug ihn auf den Hinterkopf und den Arm, um ihn zu veranlassen, die Kippe in die Gosse zu werfen. Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Körperverletzung in drei Fällen zum Nachteil der Zeugen P . , G . und G . - K . gewertet. Bei der Beurteilung der Schuld fähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht dem angehörten Sachverständigen O . angeschlossen. Dan ach l itt der Be - schuldigte zur Tatzeit an einer exazerbierten schizoaffektiven Störung mit man i- schen Zügen . U nter dem Einfluss von paranoid - wahnhaftem Erleben sei er 3 4 - 4 - nicht fähig gewesen, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und danach zu handeln. Man gels tragfähige r Krankheits - und Behandlungseinsicht sowie ausreichende r Compliance sei en i m Rahmen der regelmäßig auftretenden p a- ranoid - wahnhaften und manischen Exazerbationen weitere Straftaten zu erwa r- ten, wobei es sich durchaus auch um Delikte handeln könne, bei denen Me n- schen verletzt werden. II. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellu n- gen nicht belegt. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfre i feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH , Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dau er sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012 - 4 StR 205/12, N StZ - RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27). Das landgerichtliche U rteil enthält hierzu keine ausreichenden Festste l- lungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit man i- schen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Ankn üpfungs - und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 , NStZ - RR 2013, 141, 142; B e- 5 6 7 - 5 - schluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NSt Z - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, Rn. 8 ; Urteil vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96, BGHR StGB § 63 Zustand 20 ). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und allgemein gehaltene Ausführungen übe r die gewöhnlich bei diesem Krankheitsbild zu beobachte nden Auffälligkeiten. Inwieweit der B e- schuldigte konkret aufgrund Wahnerlebens handelte, wird nicht dargestellt, vielmehr lassen die Urteilsgründe offen, ob sich der Beschuldigte von " vermein t- lichen od er tatsächlichen " Beeinträchtigungen belästigt fühlte, als es zu den ihm vorgeworfenen Taten gekommen ist. Dass sein psychischer Zustand andauernd gestört war, wird nicht näher aufgezeigt. Allein der Umstand, dass bereits dem Urteil vom 2. März 2007, durch das die Unterbringung des Beschuldigten in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Ma ß- regel zur Bewährung ausgesetzt worden war , die Diagnose einer schizoaffekt i- ven Psychose mit manischer Auslenkung zugrunde lag, reicht hier für nicht. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden recht - lichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands i n Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Recht s- friedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhan d der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu ent wickeln (BGH, B e- 8 9 - 6 - schluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Diesen Anforderung en werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine K rankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgeno m- men. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen 48 Jahre alte Beschuldigte seit dem Jahr 1999 unter psychischen Störungen leidet und zuvor nur i m J ahr 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ob er die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 2. März 2007 durchgestanden hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Aus den Gründen jenes früheren Urteils ergibt sich, dass der Betreuer des Beschuldigten au ch für den Wirkungskreis G e- sundheitssorge einschließlich der Zuführung zu einer Zwangsmedikation und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellt war. Zu diesem Umstand verhalten sich die aktuellen Urteilsgründe nicht. Auch wäre das Landgericht gehalten g e- wese n, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der angenommenen schizoaffektiven Störung einz ugehen. Derartige Erkrankungen verlaufen ph a- senhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind (Hoff/Sass in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie , Bd. 2, S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie , 4. Aufl ., S. 181 f.; Müller - Isberner/Venzlaff in: Venzlaff/F oe rster, Psychiatrische Begutachtung , 5 . Aufl., S. 181 f.). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind. 10 - 7 - III. Sollte der neue Tatr ichter - was nahe liegt - wieder zu der Annahme g e- langen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund e i- nes andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schul d- fähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt b e- ruhte, wird er sich, falls die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 2. März 2007 noch nicht erlassen sein sollte , auch mit der Notwendigkeit einer neuerliche n Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH, Beschl uss vom 3. Juni 2014 - 4 StR 85/14 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 1 1
Full & Egal Universal Law Academy