BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 515/02 vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen dennach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi-schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht(vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nichtzu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Haupt-verhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Be-schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wordenist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl.§ 111a Rdn. 8). - 3 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, denAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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