BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 515/05 vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenkl344gerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. auch f374r das Revisi-onsverfahren ist gegenstandslos. Die vom Landgericht vorgenom-mene Beiordnung des Rechtsanwalts A. als Nebenkl344gervertreter (Bd. II Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechts-anwalts als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die 374ber die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO 247 397 a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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