ECLI:DE:BGH:2017:201217B4STR515.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 515 /1 7 vom 20. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Deze mber 2017 einstimmig b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hal le vom 21. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Au s- lagen zu trage n. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 23. Oktober 2017 bemerkt der Senat : Die Annahme des Landgericht s , dass der Angeklagte mit direktem Tötung s- vorsatz (UA 10) handelte , erschließt sich hinreichend aus den Urt eilsgründen . Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen machte der Angeklagte, nachdem er mit seinem Messer immer wieder mit Wucht auf den am Boden liegenden Nebenkl ä- ger eingestochen hatte, wodurch dieser 33 Schnittverletzungen erlitt, nunmehr A n- nachdem er von seinem Opfer abgelassen hatte, eine Sprachnachricht, in der es u.a. des G esamtzusammenhangs der Urteilsgründe die Annahme direkten Tötungsvo r- satzes auf und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die gefährliche Körpe r- verletzung zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten die Vorauss etzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, fehlt es im Unterschied zu der rechtsfehlerfei herangezogenen Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Urteilsgründen an ausreichenden Belegen für ein en dahingehenden Vorsatz. Dass das Landgericht, ausgehend von den Voraussetzu n- gen nur einer Tatmodalität, eine geringere Strafe verhängt hätte, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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