BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 516/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Juni 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-net worden ist. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersicht-lichen Teilaufhebung des angefochtenen Urteils; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensr374ge ist nur allgemein erhoben und damit gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig. 2 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachr374ge hat zum Schuld- und Strafsausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land-gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdef374hrers in ei-ner Entziehungsanstalt anzuordnen. 3 a) Nach den Urteilsfeststellungen begann der heute 34j344hrige Angeklag-te bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren Alkohol in Form von Bier und Schnaps zu konsumieren. Seit seinem 17. Lebensjahr ist er wiederholt wegen unter Al-koholeinfluss begangener Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. November 2003 wegen vors344tzli-chen Vollrausches (Tatzeit-BAK: 2,53 211) zu einer Bew344hrungsstrafe verurteilt. Gegen ihn ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen im September 2005 un-ter Drogen- und Alkoholeinfluss begangener K366rperverletzungshandlungen zum Nachteil seiner damaligen Freundin anh344ngig, wobei die ihm entnommenen Blutproben jeweils Werte von 1,70 211 und 2,27 211 ergeben hatten. Auch der Einfluss einer fr374heren Lebenspartnerin, mit der der Angeklagte elf Jahre zu-sammen lebte, f374hrte bei ihm zu keiner wesentlichen 304nderung in Bezug auf den Umgang mit Alkohol. Einen von ihm unternommenen Versuch eines Alko-holentzugs von drei Tagen Dauer vermochte er nicht durchzustehen. Zuletzt sah sein Tagesablauf so aus, dass er 226 sofern er nicht Aushilfsarbeiten nach-ging 226 bereits am Vormittag nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier begann und sodann den Alkoholgenuss 374ber den ganzen Tag hindurch, teilwei-se in einem Park mit Bekannten, fortsetzte. Auch am Tattag, an welchem er bei einem Wohnungsumzug f374r eine M366belfirma t344tig war, begann er bereits ab 4 - 4 - 10.00 Uhr morgens Bier zu trinken. Zur Tatzeit gegen 03.00 Uhr wies er schlie337lich eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 211 auf. b) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB abgelehnt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, nach Einsch344tzung der geh366rten Sachverst344ndigen wiesen die Alkoholkonsum-gewohnheiten des Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne eines Hanges auf, da er sich nach seinem Lebensstil noch in der Variationsbreite der Norm halte. Er sei - nach Einsch344tzung der Sachverst344ndigen - jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuh366ren, und zeige auch keine Anzeichen einer k366rperli-chen Abh344ngigkeit. Schlie337lich fehle es auch an der erforderlichen Erfolgsaus-sicht, da 226 wiederum nach Einsch344tzung der Sachverst344ndigen 226 der Alkohol-missbrauch nicht auf einer k366rperlichen Abh344ngigkeit (Sucht) beruhe, sondern lediglich auf seinem Lebensstil und der Auspr344gung seiner Pers366nlichkeit. 5 c) Diese Begr374ndung h344lt 226 wie die Revision im Ergebnis zu Recht r374gt - rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Schlie337t der Richter sich der Bewertung durch den Sachverst344ndigen an, muss er im Urteil erkennen lassen, dass dies aus eigener 334berzeugung geschieht; er darf diese nicht 226 wie hier - kritiklos (204nach der Einsch344tzung der Sachverst344ndigen223) 374bernehmen (vgl. nur KK- Schoreit 4. Aufl. 247 261 Rdn. 32 m.N.). Zudem lassen die Ausf374hrungen des Landgerichts besorgen, dass es bei der Beurteilung des 204Hanges223 im Sinne des 247 64 StGB einen unzutreffenden rechtlichen Ma337stab angelegt hat. Der nach 247 64 Abs. 1 StGB erforderliche Hang, alkoholische Getr344nke oder andere Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, setzt n344mlich nicht eine k366rperliche (physi-sche) Abh344ngigkeit voraus (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 7), sondern es gen374gt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive 6 - 5 - Neigung, immer wieder Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). Weiterhin findet die Aussage, der An-geklagte sei jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuh366ren, in den Feststel-lungen, denen zufolge der Angeklagte in der Vergangenheit nicht einmal in der Lage war, eine Abstinenz von nur drei Tagen durchzustehen, keine St374tze. Schlie337lich erscheint auch die im Rahmen der Schuldf344higkeitsbeurteilung vor-genommene Charakterisierung des Angeklagten als 204Alkoholiker vom Alpha-Typ223 (vgl. zu dieser Einteilung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. S. 99), d.h. eines Konflikttrinkers, der Alkohol zu sich nimmt, um seelische Belastungen leichter zu ertragen, angesichts des durch st344ndigen Alkoholkonsum gepr344gten Lebenswegs des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit in diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen einer Pers366nlichkeitsdepravation und von Entzugssymptomen abgestellt worden ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Gesichtspunkte zwar f374r das Vorliegen eines 204Hanges223 indiziell sein k366nnen, ihr Fehlen aber nicht zu dessen Verneinung f374hren muss. 3. Die Frage einer Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf daher der er-neuten Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision ein-gelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte daf374r, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeit-spanne vor dem R374ckfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff) zeigen die Urteilsfeststellungen nicht auf. Der Senat 7 - 6 - schlie337t aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann daher bestehen blei-ben. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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