BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 516/08 vom 19. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter f374r den Nebenkl344ger Dr. P. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin f374r die Nebenkl344gerin B. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, den zur Tatzeit 75 Jahre alten Edmund P. in der Nacht vom 30. zum 31. Oktober 1993 heim-t374ckisch und aus Habgier get366tet zu haben, aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Nebenkl344ger mit ihren jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 Die Beweisw374rdigung h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-liegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler un-terlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374ch-lich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- 3 - 4 - rungss344tze verst366337t (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Ins-besondere sind die Beweise auch ersch366pfend zu w374rdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweisw374r-digung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374ber-spannte Anforderungen gestellt sind (BGHR 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tats344chlichen Anhalts-punkte erbracht hat (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36; NStZ-RR 2005, 209; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 -1 StR 292/08, jew. m.w.N.). Dem wird die Beweisw374rdigung nicht gerecht: 4 Sie ist l374ckenhaft, weil das Urteil nicht erkennen l344sst, dass das Landge-richt alle Umst344nde, die nach den mitgeteilten Beweisergebnissen geeignet sind, die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine 334berlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe f374r den angenommenen Tatzeit-raum ein Alibi, weil er nach der verlesenen Aussage des Zeugen Bi. am 1. November 1993 f374r zwei N344chte ein Zimmer im 204G. - 223 in H. an-gemietet gehabt habe. Worauf das Landgericht seine Annahme st374tzt, der An-geklagte habe deshalb keine ausreichende Gelegenheit zur Begehung der Tat gehabt, l344sst sich den Urteilsausf374hrungen nicht entnehmen, zumal sie sich nicht dazu verhalten, ob der Zeuge Bi. den Angeklagten in der Zeit vom 1. bis zum 3. November 1993 in dem Hotel gesehen hat, gegebenenfalls, an welchen 5 - 5 - Tagen und in welchen Zeitr344umen. Das h344tte schon deshalb der Er366rterung bedurft, weil der Angeklagte, obwohl er sich am 31. Oktober 1993 in dem Hotel 204G. - 223 aufgehalten und seine Rechnung bezahlt hatte, bereits in den fr374-hen Morgenstunden desselben Tages auf dem Bahnhof Dreileben-Drackenstedt gesehen wurde, als er in den Zug nach Magdeburg einstieg. Die Anmietung des Hotelzimmers f374r die Zeit vom 1. bis zum 3. November 1993 hinderte ihn auch nicht, in Magdeburg die Zeugin S. am 2. November 1993 bereits gegen 10:00 Uhr morgens und nochmals am n344chsten Tag aufzu-suchen und der Zeugin an einem dieser Tage einen Koffer mit den Gegenst344n-den des Tatopfers zu 374bergeben. Zudem hat das Landgericht den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft an-gewendet, indem es zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, dieser habe den Videorecorder und die Taschenuhr des Tatopfers bereits vor dem 1. No-vember 1993 entwendet, weil nicht auszuschlie337en sei, dass sich die Gegens-t344nde in einem der Koffer befunden h344tten, mit denen der Angeklagte am 31. Oktober 1993 in den Zug nach Magdeburg eingestiegen sei. Zureichende tats344chliche Anhaltspunkte, die die Annahme dieser f374r den Angeklagten g374ns-tigen Tatvariante gebieten k366nnten (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 209 m.w.N.), lie-gen nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht vor. 6 Im 334brigen hat sich das Landgericht vorschnell von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen L. und Sch. 374berzeugt, ohne sich mit Indizien auseinanderzusetzen, die f374r einen Irrtum der Zeugen sprechen k366nnten. Inso-weit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts Bezug genommen. 7 - 6 - Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 8 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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