ECLI:DE:BGH:2018:140318B4STR516.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 516 / 1 7 vom 14. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2018 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 27. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Übrigen freig e- sprochen wird; sow eit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last; b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anor d- nung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt unterblieben ist und hinsichtlich der A d- häsionsentscheidung . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei ta t- einheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und zur Zahlung ei nes Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro nebst Zi n- sen an die Nebenklägerin verurteilt. Von der Freiheitsstrafe gelten fünf Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit d er Rüge der Verletzung mater i- ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme von drei ideal konkurrierenden Vergewaltigungstaten häl t einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der Nebenklägerin mehrfach und auch gegen ihren Willen den Geschlecht s- verkehr durchzuführen. Als sie seine Wohnung verlassen wollte, zog er sie von der Wohnungstür weg, schubste sie ins Schlafzimmer und schlug ihr ins G e- sicht. Auch zog er ihr die geschlossene Jacke so über den Kopf, dass sie wenig Luft bekam, die Arme nicht bewegen konnte und Todesangst verspürte. A n- schließend übte er mit ihr gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Sodann half er ihr, die Jacke auszuziehen und forderte sie auf, im Bett li e- gen zu bleiben. Aus Angst befolgte die Nebenkl ägerin diese Anweisung. Nach 15 Minuten forderte der Angeklagte die Nebenkläge rin auf, den Oralverkehr an ihm auszuüben und drückte ihren Kopf in Richtung auf sein erigiertes Glied. Es kam nun erneut zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebe n- klägerin gegen deren Willen. Nach ein er weiteren Pause von 15 bis 30 Minuten verlangte der Angeklagte wiederum, dass ihn die Nebenklägerin oral oder mit 1 2 3 - 4 - der Hand befriedige, was die Nebenklägerin tat. Anschließend übte der Ang e- klagte nochmals den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. a) Soweit d ie Strafkammer nicht feststelle n konnte , dass es danach zu einem vierten, als selbstständige Tat angeklagten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin kam , hatte aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Gründen Teilfreispruch zu erfolgen . Dies holt d er Senat nach. b) Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hinter - einander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun d es Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewal t- anwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Recht s- sinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 4 StR 572/06, NStZ - RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 1 StR 574/06 , juris Rn. 12 ; vom 25. Oktober 2001 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 18. Juni 2015 4 StR 46/15, NStZ - RR 2015, 277; vom 28. Januar 2003 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. Novem - ber 1993 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtz u- sammenhang zu entnehmen, dass die vo m Angeklagten durch den Schlag und die Beseitigung der Gegenwehrmöglichkeiten der Nebenklägerin mittels Hoc h- ziehens ihrer Jacke zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene B e- drohungssituation noch fortbestand, als er sie zur Ausübung des Oralverkehr s bzw. der Manipulation an seinem Glied und anschließend jeweils zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen au f- 4 5 - 5 - grund eines Tatentschlusses durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Gescheh en als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF darstellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteid igen können. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Unrecht s- gehalt der Tat ändert sich durch die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung nicht. Die mehrfache Ausübung des Oral - und Geschlechtsverkehrs durfte die Strafkammer auch bei einer einheitli chen Tat strafschärfend berücksichtigen. 2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten drängten zu der Pr ü- fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56 Jahre alte Angeklagte trinkt seit dem Schulabschluss im Übermaß Alkohol. Zwei Ausbildungen und eine Umschulung brach er desh alb ab. In seiner Ehe kam es wegen seines überm ä- ßigen Alkoholkonsums zu Spannungen, die letztlich zur Trennung und zur Scheidung führten. Bei einer einschlägigen Vortat in der Nacht vom 5. auf den 6. März 1995 hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 1 e- richt Dortmund ordnete seinerzeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt a n. Die Unterbringung war am 13. September 2000 erledigt. Am 24. Januar 2011 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. V or der jetzt ausgeurteilten Tat in der Nacht vom 14. auf den 15. März 6 7 8 - 6 - 2012 trank der Angeklagte neun Flaschen Bier à 0,5 Liter. Um Mitternacht hatte er eine Blutalkoho lkonzentration von maximal 1,56 Diese Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 4 StR 253/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. November 2003 1 StR 406/03, NStZ - RR 2004, 39, 40) und die abgeurte ilte Tat hierauf zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Sep - tember 1990 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, 3283). Die mitgeteilte Vorstrafe und die Alkoholisierung bei der jetzigen Tat deuten darauf hin, dass ihm auch die für eine Maßnahme nach § 64 StGB erford erliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280). Umstände, die eine Erörterung des § 64 StGB entbehrlich machten, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgen ommen. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine g eringere Strafe verhängt hätte. 3. Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin genügt nicht den Zulässi g- keitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO . Daher ist die Adhäsion s- entscheidung aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landgericht z u- rückzuverweisen . 9 10 11 12 - 7 - a) Die Adhäsionsklägerin hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld z u zahle n. Das reicht nicht aus. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gege n- standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten A ntrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensa usübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages , um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschluss vom 25. Augu st 2016 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsions antrags, wenn wie hier der Kläger keine Ang a- ben zur Größenordnung des begehrten S chmerzensgeldes macht (vgl . BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). b) Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen. Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung a llein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben; in diesen Fällen soll vielmehr von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 27. März 1987 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; vom 29. Juli 2003 4 StR 222/03 , juris Rn. 5 ; vom 7. Juli 2010 13 14 15 16 - 8 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 337 ). Jedoch hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das La ndgericht zurückverwiesen, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit nach entsprechender Er - gänzung des Antrags auch über den zivilrechtlichen Teil der Sache neu zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 4 StR 177/17, NStZ - RR 2018, 24, 25). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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