BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 517/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. Juli 2008 aufgeho-ben, a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum Ladezustand der verwendeten Schusswaffe, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zuge-h366rigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-ner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder -revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterf344llt dem Auffang-tatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegen374ber dem Ab-satz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von f374nf Jahren Freiheitsstrafe aufweist. 2 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass noch Feststellungen zum La-dezustand der Waffe getroffen werden k366nnen. Er hebt daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen 226 wie auch der Antragsschrift des Generalbundesan-walts entnommen werden kann 226 bis auf diejenigen zum Ladezustand der ein-gesetzten Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich. 3 - 4 - Der neue Tatrichter wird mit Blick auf 247 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB auch Feststellungen dar374ber zu treffen haben, ob sich der Ange-klagte in Frankreich in Auslieferungshaft befunden hat. 4 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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