BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 518/02 vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßre-gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. DerAusspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheitmit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fer-ner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum MaßregelausspruchErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. DerGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: - 3 -"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGBsetzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusam-menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unterVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangenworden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagtesei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der"planmäßigen Einbeziehung ... (seines) Pkw's als Transport-mittel in die Begehung der unter II. 3 festgestellten Tat" be-gründet. Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall II. 3 jedochkein Rauschgift transportiert. Denn noch bevor er den ge-planten Haschischtransport nach Frankreich in seinem Fahr-zeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der Ange-klagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusam-menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."Dem schließt sich der Senat an.Tepperwien MaatzAthingnrn
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