BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518/04 vom 5. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung le-diglich pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das ge-samte Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne strafer-schwerende Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf ei-nen möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darge-legten Gründe ausschließen, daß die verhängten Einzelstra-fen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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