BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 518/09 vom 21. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; in-soweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs ver-warnt und ihm aufgegeben, binnen sechs Monaten 30 Stunden gemeinn374tzige Arbeit zu leisten. Vom Vorwurf der schweren K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbesch344digung hat es ihn aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gest374tzten Revision wendet sich 1 - 4 - die Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, soweit diese f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung sind, befanden sich der Angeklagte sowie die beiden Mitangeklagten H. und S. in den fr374hen Morgenstunden des 2. M344rz 2008 mit ihren Fahrr344dern auf dem R374ckweg von einer Party, bei der sie alle in erheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen hatten. Unterwegs beschlossen die drei Angeklagten spontan, den Gesch344dig-ten U. zu besuchen, der in einem nahe gelegenen Gartenhaus wohnte, um mit ihm zusammen weiter Alkohol zu trinken. Kurze Zeit, nachdem die Ange-klagten von dem Gesch344digten in die Gartenlaube eingelassen worden waren, kam es zwischen diesem und dem Mitangeklagten S. zu einem Streit. Bei-de Mitangeklagten misshandelten sodann den Gesch344digten U. und ver-setzten ihm unter anderem Faustschl344ge ins Gesicht, wobei U. mehrfach zu Boden ging. Von einem der beiden T344ter erhielt er au337erdem einen kr344ftigen Tritt mit dem Fu337 gegen die linke Stirnseite. Sodann verw374steten S. und H. die Gartenlaube des Gesch344digten und richteten dabei einen Sach-schaden von insgesamt etwa 1.000 Euro an. 2 Schon als der Mitangeklagte S. dem Gesch344digten U. den ers-ten Faustschlag versetzte und mit H. in der Gartenlaube zu randalieren begann, verlie337 der Angeklagte die Gartenlaube, weil er mit dem Vorgehen der Mitangeklagten ausdr374cklich nichts zu tun haben wollte. Etwa f374nf bis zehn Me-ter von der Laube entfernt rauchte er am Zaun eine Zigarette. Nach etwa f374nf bis zehn Minuten kehrte der Angeklagte in die Gartenlaube zur374ck, fand diese 3 - 5 - verw374stet und den Gesch344digten U. verletzt in einem Sessel sitzend vor. Nachdem beide Mitangeklagten der Aufforderung des Angeklagten, die Garten-laube nunmehr zu verlassen, nicht gefolgt waren, zog dieser zun344chst H. und danach S. mit k366rperlichem Kraftaufwand von dem Gesch344digten weg und aus dessen Gartenlaube heraus, um weitere T344tlichkei-ten und Sachbesch344digungen zu verhindern. Alle drei Angeklagten fuhren dar-aufhin mit ihren Fahrr344dern zu einer nahe gelegenen Tankstelle, wo sich der Angeklagte K. von den anderen verabschiedete und nach Hause fuhr. Auf Grund des konsumierten Alkohols und der erlittenen Verletzungen war der Gesch344digte U. erst gegen 6.00 Uhr morgens in der Lage, die Poli-zei zu alarmieren. Er hat gravierende Dauersch344den und Behinderungen da-vongetragen, ist auf einem Auge erblindet und wird voraussichtlich st344ndig der Betreuung und Pflege durch Dritte bed374rfen. 4 b) Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar nicht geglaubt, dass er, im Garten eine Zigarette rauchend, von dem Geschehen in der Laube nichts mitbekommen hat. Es hat aber dessen Einlassung, er sei weder an den K366rper-verletzungshandlungen gegen374ber dem Zeugen U. noch an der Verw374stung der Gartenlaube aktiv beteiligt gewesen, nicht zu widerlegen vermocht. 5 2. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststel-lungen beanstanden Revision und Generalbundesanwalt mit Recht, dass die Strafkammer ihre umfassende Kognitionspflicht (vgl. dazu etwa Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 264 Rdn. 10 m.w.N.) verletzt hat. Das Sachurteil muss in je-dem Fall den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff er-sch366pfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegen-stand der Untersuchung bildet, muss vollst344ndig abgeurteilt werden (BGHSt 39, 164, 6 - 6 - 165 f.). Ein Freispruch ist nur gerechtfertigt, wenn der festgestellte Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schuldspruch tr344gt. Danach h344tte das Landgericht hier - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis gem344337 247 265 Abs. 1 StPO - pr374fen und entscheiden m374ssen, ob sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des 247 323 c StGB schuldig gemacht hat. Dass die Voraussetzungen dieser Strafvorschrift erf374llt sind, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht ganz fern. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Urteil, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde freigesprochen worden ist, insgesamt der Aufhebung. Die f374r sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen zum 344u337eren Tathergang k366nnen nicht aufrecht erhalten bleiben, da der Angeklagte das Urteil insoweit nicht h344tte anfechten k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300 m.w.N.). 7 II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt hierzu in seiner Zuschrift vom 6. November 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, fehlt es insoweit an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss. 8 Das Landgericht hat die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulas-sung der Anklage vom 19. Oktober 2007 in der Hauptverhandlung beschlossen, in der die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendsch366ffen be-setzt war. Damit hat es entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung - drei Berufsrichter unter Ausschluss der Sch366ffen - entschieden, was nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem von Amts wegen 9 - 7 - zu beachtenden Verfahrenshindernis f374hrt (BGHSt 50, 267, 269; Senatsbe-schl374sse vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07 und vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08) und die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (247 260 Abs. 3 StPO). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke -
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