BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518/09 vom 21. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - hinsichtlich der Be-schr344nkung mit Zustimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. Januar 2010 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde (Verurteilung wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr) ein-gestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO beschr344nkt, a) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der schwe-ren K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbesch344digung, im Fall II. 2 der Urteils-gr374nde auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperver-letzung sowie im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Raubes in Tateinheit mit K366rperverlet-zung und Sachbesch344digung, b) soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der schweren K366rperverletzung in Tateinheit mit Dieb-stahl und Sachbesch344digung sowie im Fall II. 3 der - 3 - Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Raubes in Tat-einheit mit K366rperverletzung und Sachbesch344di-gung. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im ge-samten Strafausspruch, b) soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 1 und II. 3 der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, soweit es den Angeklagten H. be-trifft, 374ber die weiteren Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 5. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer K366rper-verletzung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, schwerem Diebstahl 1 - 4 - und Sachbesch344digung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Sachbesch344digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es wegen schwerer K366rperverletzung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung, schwerem Diebstahl und Sachbesch344digung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Sachbesch344digung, wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337en-verkehr in Tateinheit mit N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es gegen374ber dem Angeklagten H. Ma337regeln nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen und r374gen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. I. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen gef344hrlichen Ein-griffs in den Stra337enverkehr im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben, weil es insoweit an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss fehlt. 2 Das Landgericht hat die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulas-sung der Anklage vom 28. Mai 2008 in der Hauptverhandlung beschlossen, in der die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendsch366ffen besetzt war. Damit hat es entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung - drei Be-rufsrichter unter Ausschluss der Sch366ffen - entschieden, was nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis f374hrt (BGHSt 50, 267, 269; Senatsbeschl374s- 3 - 5 - se vom 28. August 2007 - 4 StR 212/07 und vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08) und die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (247 206 a Abs. 1 StPO analog). II. 1. Die von den Angeklagten S. und H. erhobenen Verfah-rensr374gen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschrif-ten vom 6. November 2009 dargelegten Gr374nden ohne Erfolg. 4 2. a) In dem nach Verfahrensbeschr344nkung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die Schuldspr374che rechtsfehlerfrei. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. 5 b) Die Rechtsfolgenausspr374che k366nnen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang nicht bestehen bleiben. Die Verfahrensbeschr344nkung f374hrt beim Angeklagten S. zur Aufhebung s344mtlicher Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Beim Angeklagten H. haben die Einzelstrafen in den F344llen II. 1 und 3 der Urteilsgr374nde sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es bedarf insoweit der Zumessung der Strafe durch den neuen Tatrichter, da der 6 - 6 - Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en kann, dass sich die aus der Be-schr344nkung ergebenden 304nderungen der Schuldspr374che Einfluss auf die Be-messung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen haben. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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