ECLI:DE:BGH:2017:110517B4STR518.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518 /1 6 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 201 7 einstimmig beschlo s- s en: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 3 49 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Entgegen der Auffassu ng des Generalbundesanwalts bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer konventionswidrigen Verfa hrensverzög e- rung. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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