ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR518.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 518 / 1 8 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desa nwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagte n die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.200 Euro als Gesamtschuldner a n- geordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- tä ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 74.600 Euro angeordnet und den Maßstab für die Anrechnung in Polen erlitt e- ner Auslieferungshaft bestimmt . Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerf olg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - a) Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. D i e Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ha be aus d en abgeurteilten Rauschgiftg e- sc h äften eine n Betrag in H öhe von 74.600 Euro erlangt (§ 73c Satz 1 i .V.m. § 73 Abs. 1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat de n Gesamtbetrag von 74.600 Euro aus de m Ve r- kauf von insgesamt 1 6,7 Kilogramm Marihuana in den Fällen II.1. bis 3. der Urteilsgründe errechnet . Auf die hierbei erzielten Erlöse 5.000 Euro pro Kil o- gramm im Fall II.1. und 4.200 Euro pro Kilogramm in den Fällen II. 2. und 3. konnte es sich hierbei jedoch nicht stützen . Denn nach den Feststellungen war nicht der Angeklagte, der die Betäubungsmittel zunächst eigenständig erwarb, sondern ausschließlich sein Mittäter, de r gesondert Verurteilte P . , mit der gewinnbringenden Veräußerung des Rauschgifts befasst . Der An geklagte e r- hielt von seinem Mittäter sodann den von ihm verauslagten Eink auf s preis sowie einen Gewinnanteil in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Über den Verkaufs - erlös in seiner Gesamtheit hatte folglich ausschließlich P . die tatsächliche Verfügungs gewalt (vgl. dazu, dass für 73 Abs. 1 StGB die faktische Mitverfügungsgewalt erforderlich ist und die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht genügt , BGH , Urteil e vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 und vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17) . b) A uf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellu n- gen bestimmt der Senat den Wert des vom Angeklagten aus den abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dafür kann n ur teil weise auf die ihm von P . erstatteten Einkaufspreise für das von ihm beschaffte Marihuana abgestellt werden; denn das Urteil teilt die Höhe der Zahlungen nur in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe mit. Die vom A n- 3 4 5 - 4 - geklagten nach den Urteilsfests tellungen insgesamt erlangten Geldbeträge b e- laufen sich daher auf 20.200 Euro ( zweimal 1.500 Euro als Gewinnanteil , 6.900 Euro und 10.300 Euro ) . c) Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB be i mehreren Beteiligten, die an de m- selben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit - )Verfügungsmacht gewo n- nen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Ma i 2018 5 StR 623/17). Auch da s hat der Senat gemäß § 3 54 Abs. 1 StPO analog selbst angeordnet. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 6
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