BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 519/01 vom 29. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten Nenad C. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2001 wird, soweit es ihn betrifft, 1. das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (Nr. 12 der Anklage) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in zehn Fällen und des Vortäuschens e i - ner Straftat in zwei Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die übrigen K o - sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fllen und Vortuschens einer Straftat in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maûregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung m a - teriellen Rechts. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 11 der Urteilsgrnde (Nr. 12) der Anklage) verurteilt worden ist. Im brigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung zum Schuldspruch sowie zu den verhngten Einzelstrafen und zum Maûregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend gendert. Die verhngte Gesamtfreiheitsstrafe kann indes nicht bestehen bleiben. Es ist bereits nicht mit letzter Sicherheit auszuschlieûen, daû trotz der Anzahl, der Höhe und der Summe der fr die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden verbleibenden Einzelstrafen das Landgericht eine noch mildere Gesamtstrafe verhngt htte, da durch die teilweise Verfahrenseinstellung die Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall geraten ist. - 4 - Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch auch deswegen keinen B e - stand, da in dem angefochtenen Urteil nicht geprft wird, ob Gesamtstrafen mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 14. Februar 1997 und des Amtsgerichts Dorsten vom 2. Juni 1998 und 30. September 1998 zu bilden sind. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Novem- ber 2001 hierzu ausgefhrt: "Die Kammer hat festgestellt, daû der Angeklagte am 14. Februar 1997, am 2. Juni 1998 und am 30. September 1998 jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobei spter aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen e i - ne Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (UA S. 5). Die Taten des Angeklagten im vorliegenden Verfahren datieren vom 11. April 1995 bis zum 9. Januar 1998. Demnach besteht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemû § 55 StGB mit den Vorverurteilungen, wobei die Verurteilung vom 14. Februar 1997 möglicherweise eine Zsur bildet. Ob die Verurteilungen bereits vollstreckt sind, lût sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Verletzung des § 55 StGB fhrt nicht nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn nach dem Inhalt der Urteilsgrnde feststeht, daû der Tatric h - ter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewandt hat. Das Rev i - sionsgericht muû das angefochtene Urteil auch dann aufh e - ben, wenn nach dessen Grnden nicht ausgeschlossen we r - den kann, daû es auf einer Verletzung des sachlichen Stra f - rechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundstzlich auch dann geboten, wenn nach den Grnden des angefochtenen Urteils die Möglichkeit besteht, daû der Tatrichter den § 55 StGB verletzt hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Die in der Rechtspr e - chung zugelassenen Ausnahmen zu dieser Regel (Erforde r - lichkeit von Ermittlungen mit erheblichem Zeitaufwand, erfol g - versprechendes Wiedereinsetzungsgesuch gegen Vers u - mung der Rechtsmittelfrist bezglich des frheren Urteils, E r - wartung einer weiteren Gesamtstrafenbildung mit einer and e - - 5 - ren Strafe, vgl. Stree in: Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 72 m.w.N.) liegen hier ersichtlich nicht vor". Dem tritt der Senat bei. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaût. Das neue Tatgericht wird ergnzende Feststellungen zu treffen haben. Die Grnde des angefochtenen Urteils geben Anlaû zu dem Hinweis, daû es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern fr die einze l - nen Flle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswrdigung, rechtlicher Wrdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden. Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten und Mitttern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verstn d - lichkeit der Urteilsgrnde erheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal die Ordnungsziffern der Urteilsgrnde und einmal die der Anklage genannt werden oder Ordnungsziffern sogar fehlen. Derartige Urteilsgrnde knnen unter U m - stnden mangels revisionsrechtlicher Nachprfbarkeit zur Urteilsaufhebung fhren (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Die Prfung wird hier dadurch erschwert, daû innerhalb der Aufstellung der fr den Angeklagten zu verhngenden Str a - fen - 6 - Fallziffern der Anklage mit denen der Urteilsgrnde vermengt worden sind. L e - diglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde ergibt, daû bei der Strafzumessung mit den Fllen 7, 8, 10, 11, 12, 15 und 21 die Fallziffern der Anklage gemeint sind, die den Fllen II 6, 7, 9, 10, 11, 13 und 15 des Urteils entsprechen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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