BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 519/05 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auf den f374r sich gesehen mit Blick auf die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfG 91, 1 ff.) bedenklichen Formulie-rungen zur Erfolgsaussicht (UA 29/30) beruht der Ma337regelaus-spruch nach 247 64 StGB nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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