BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 519/14 vom 10. Februar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 2.: schwerer Körperverletzung hier: Anhörungsrüge des Verurteilten H . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 10. Februar 201 5 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen . Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Landau (Pfalz) vom 1 3 . Juni 2014 durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen . Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 201 5 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist u nbegründet; es liegt keine Verletzung des recht - li chen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2014 weder Ve r- fahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wor den ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Ang e- klagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ih r aber im E r- gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich 1 2 3 - 3 - davon auszug ehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vo r- bringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gez o- gen hat, z umal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidu ng ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN). Es trifft auch nicht zu, dass sich der Generalbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 10. November 2014 mit der Frage des Verteidigungswillens des Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er zutreffend d a- rauf verwiesen, dass - auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen (vor allem UA S. 12 f., 16 ff.) - eine von beiden Seiten gewollte körperliche Auseinandersetzung vorlag, bei der es am Verteidigungswillen feh l- te. Dies wird durch die sprachliche Fassung in der rechtlichen Würdigung (UA S. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 4 5
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