ECLI:DE:BGH:2017:010217B4STR519.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 519 / 16 vom 1. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 1. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magde burg vom 13. Juli 2016 wird das vorb e- zeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Bedrohung statt wegen versuchter Nötigung verurteilt ist; b) im Strafausspruch dahin geändert , dass die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe auf neun Monate herabg e- setzt wird. 2. Die weiter ge hende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter N ö- tigung, Bedrohung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mehrerer Ver stöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und 1 - 3 - materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Besch lussformel ersichtlichen Änderung des Schul d- spruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe und zu einer Herabsetzung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch we gen versuchter N ötigung im Fall II.3 der Urteil s- gründe hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat insoweit nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte vom Versuch der Nötigung der Zeugin R . zurückgetreten sein könnte. Ungeachte t eines etwaigen Rücktritts von der versuchten Nötigung tragen die zu diesem Fall g e- troffenen Feststellungen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer Bedrohung der Zeugin R . gemäß § 241 StGB. Der Senat hat daher den Schuldspruch entspr echend abgeändert. 2. Die Einzelstrafe für den Fall II.3 der Urteilsgründe hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten herabgesetzt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für diesen Fall einer Bedrohung auf eine geringere Ei n- zelstrafe als für den in jeder Hinsicht gleich gelagerten Fall II.5 der Urteilsgrü n- de die Bedrohung der Zeugin Re . , für die das Landgericht den Ange - klagten ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt hat e r- kannt hätte. 3 . Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate, drei Jahre, acht Jahre, neun Monate) schließt der Senat aus, dass die Herabsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf neun Monate im Fall II.3 der Urteilsgründe die H öhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beeinflusst hätte. 2 3 4 - 4 - 4. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines umfassend eingelegt en Rechtsmittels zu bel asten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Sost - Scheible ist wegen Urlaubs orts abwesen d und daher gehindert zu unte r- schreiben. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 5
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