BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520/05 vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2006 ge-m344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse auferlegt, b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in elf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zum Nachteil seiner Stieftochter Tanja T. verurteilt worden ist, weil aus den Urteilsgr374nden weder ersichtlich ist, wie alt das M344dchen zum Zeit-punkt der Taten war, noch welche Feststellungen das Landgericht zur zweiten dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat. 3 2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil der Stieftochter Laura-Jane T. kann dagegen bestehen bleiben. Zum Alter des M344dchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt V. i.V.m. Abschnitt II. und IV. der Urteilsgr374nde). Auch im 334brigen weist der Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf. 4 3. Mit der Teileinstellung ist der Schuldspruch entsprechend zu 344ndern, und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verh344ng-ten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheits-strafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die H366he der verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs 5 - 4 - Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und f374nfmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamt-strafe erkannt h344tte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein-geflossen ist, dass er beide Stieft366chter sexuell missbraucht hat. Selbst wenn dies aber der Fall w344re, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldange-messen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 284 und 285; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 226 3 StR 80/05). 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den 247247 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 S344tze 1 und 2 StPO. 6 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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