BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/01 vom 10. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landg e - richts Essen zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner R e - vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht. Der Senat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung -, daß das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gu t - achtens eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigung - 3 - seines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. März 2001 dazu ausgeführt: "Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötung s - handlung von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. Senatsen t - scheidung NStZ 1982, 464 Nr. 7). Gerät der Täter anlässlich einer aus sonstigen Gründen verübten Tötung in sexuelle E r - regung, liegt es anders (vgl. BGHSt 2, 60, 62; Jähnke in LK, 10. Aufl. § 211 RdNr. 7). So kann es sich den Feststellungen zufolge im vorliegenden Fall verhalten haben. Hiernach 'übe r - kam den Angeklagten ein Bedürfnis nach sexueller Betätigung und Befriedigung' spätestens, nachdem er auf seine Schwi e - germutter eingestochen und sie, nachdem die Klinge des mit Tötungsvorsatz mitgebrachten Messers abgebrochen war, durch Schlagen und Würgen die auf Seite 10 der Urteilsa b - schrift dargestellten Verletzungen erlitten hatte. Daß der A n - geklagte mit den Tötungshandlungen zunächst aus anderen als sexuellen Motiven begonnen hat, wird durch die übrigen Urteilsausführungen, insbesondere auf Seite 20 UA, nicht ausgeschlossen, liegt unter Berücksichtigung der Vorg e - schichte der Tat nicht einmal fern. Die Darlegungen auf Seite 20 UA scheinen im Übrigen vor allem zu bedeuten, dass den Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten eine sexuelle Motivation zugrundelag - und nicht etwa nur der Erniedrigung des Opfers und des Ausübens von Macht dienten -, somit das diesbezügliche Handeln des Angeklagten 'primär sexuell m o - tiviert war'. Zur Bewusstseinslage des Angeklagten hinsich t - lich der Verknüpfung von Tötungs- und Vergewaltigung s - handlung fehlt eine eindeutige, die Feststellungen auf Seite 10 UA widerlegende Aussage. Das Tatgeschehen ist en t - scheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte die maßge b - lichen Ursachen für den Tod seiner Schwiegermutter gesetzt hat, bevor ihn 'das Bedürfnis nach sexueller Betätigung und - 4 - Befriedigung' überkam. Von diesem Zeitpunkt an hat er ledi g - lich dazu beigetragen, daß die gesetzten Ursachen fortwirken konnten und schließlich der Tod des Tatopfers eintrat." Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanov
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