BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520 /12 vom 16. Januar 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldi g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wo r- de n ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswi d- rigen Taten aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü c k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verwo r- fen . Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Mit seiner R evision rügt der Beschuldigte die Verletzung mat e- riellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht - 1 - 3 - lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen be leidigte der allein im Haus seiner verstorb e- II. II. 2 der Urteilsgründe) bezeichnete. Einen Tag nach dem letztgenannten Vorfal l rannte er vor seinem Wohnanwesen brüllend auf den Postzusteller H . zu, als dieser ihm die Post bringen wollte. Dabei war der Beschuldigte mit einem Brotmesser (Kli n- ge n länge 10 . ergriff aus Angst vor Verlet - z ungen die Flucht. Als der Beschuldigte zu seinem Haus zurückging, blieb der Zeuge H . stehen und wartete einen Augenblick. Daraufhin setzte der H . zu. Dieser eilte nun endgültig davon und sah von einer Postzustel - lung bei dem Beschuldigten ab (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Etwa 90 Minuten ahrzeugs. Anschließend verfolgte er die mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende 15 - jährige Schülerin C . K . . K . hatte deshalb Angst um ihr Leb en und beschleunigte ihre Fahrt. Als der Beschuldigte seinerseits von einem eingre i- fenden Nachbarn angeschrien wurde, ließ er von C . K . ab. C . K . war aufgrund dieses Vorfalls fünf Tage krankge - schrieben und litt noch zwei Wochen unter Schlafstörungen. Sie hat auch we i- terhin mit Alpträumen zu kämpfen und befindet sich deshalb in psycho logischer Behandlung (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Etwa vier Wochen später befuhr der 2 - 4 - Beschuldigte mit seinem Pkw der Marke O pel Corsa die rechte Fahrspur der Bundesautobahn A 8. Als er einen vor ihm fahrenden Lkw unter Benutzung der Standspur rechts überholen wollte und dazu bereits auf die Standspur ausg e- schert war, erkannte er ein hinter ihm fahrendes Polizeifahrzeug und ordn ete sich wieder auf der rechten Fahrspur ein. Die Polizeibeamten wollten den B e- schuldigten daraufhin einer Kontrolle unterziehen. Sie setz t en sich deshalb mit ihrem Dienstfahrzeug vor den Pkw des Beschuldigten und forderten ihn mit dem Anhaltestab zum Anha lten auf. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte b e- wusst nicht nach und fuhr stattdessen über die mittlere auf die linke Fahrspur. Die Polizeibeamten setzten ihr Dienstfahrzeug nun erneut vor den Pkw des B e- schuldigten und blendeten auf der Signalanlage d auf der Standspur an. Nachdem die Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug etwa 100 Meter vor dem Pkw des Beschuldig ten zum Stehen gebracht hatten, set z- te n sie auf der Standspur zurück. Währenddessen fuhr der Beschuldigte u n- vermittelt los und scherte von der Standspur auf die rechte Fahrspur ein, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Dabei ging es ihm allein darum, sich der Kontrolle durch die Poliz eibeamten zu entziehen. Der Fahrer eines auf der rechten Fahrspur herannahenden Sattelzuges konnte einen Unfall nur noch durch ein ruckartiges Ausweichmanöver auf die mittlere Fahrspur vermeiden, auf der sich zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug befand. Ansch ließend fuhr der Beschuldigte mit 60 bis 70 km/h zur nächsten Tankstelle. Bei der dort durchg e- führten Kontrolle musste er von den Polizeibeamten gefesselt werden, weil er aggressiv wurde und eine bedrohliche Haltung einnahm (Fall II. 5 der Urteil s- gründe). Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als Beleidigung in zwei Fällen (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung in Tateinheit mit 3 - 5 - Bedrohung (§§ 185, 241 StGB) und vorsätzliche Gefährdung des Straßenve r- kehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuld - fähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Lan d- gericht dem angehörten Sachverständigen Dr. M . angeschlossen. Danach leide der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Stör ung mit manischen Zügen. Er sei nicht in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und sich a n- zupassen. Der Beschuldigte zeige einen gesteigerten Antrieb, sei um triebig und leicht reiz bar. Die paranoide Komponente seiner Erkrankung sei stets han d- lungslei tend. Bei ihm bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber sämt - lichen Behörden und seiner Umgebungswelt. Nach seiner eigenen Wahrne h- mung drangsaliere nicht er seine Nachbarschaft, sondern diese ihn. Es sei b e- absichtigt , ihn aus seinem Haus zu vertreiben. Die Polizei ermittle stets zu se i- nem Nachteil. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei deshalb zur Ta t- zeit sicher erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar vollständig au f- gehoben gewesen (UA 11). Da dem Beschuldigten die Krankheitseinsicht fe hle, müsse damit gerechnet werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem ps y- - wahrscheinlich, dass der Beschul digte aufgrund seiner Erkrankung auch in Z u- kunft den Anlas staten ähnliche Taten begehen we rd e . Es bestehe daher die Gefahr der Fremdgefährdung, was nicht zuletzt im Fall der vorsätzlichen Str a- ßenverkehrs gefährdung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) ersichtlich geworden sei. Sowohl diese, als auch die mit einem Brotmesser zum Nachteil des Postzuste l- ler s begangene Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe) seien als erheblich einzustufen. Für die Gefährlichkeitsprognose spreche weiter, dass die überraschenden A n- griffe de s Beschuldigten neben den angeführten Fällen auch im Fall der Fah r- radfahrerin C . K . (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gegen Zu - fallsopfer gerichtet gewe sen seien (UA 13). Auch hätten Zeugen in der Haup t- - 6 - verhandlung über weite re nie zu r Anzeige gebrachte Vorfälle mit erheb - lichem Gefahrenpotential (Werfen eines unbekannten Gegenstandes gegen einen Pkw, Werfen einer Flasche in Richtung einer Nachbarin) berichtet (UA 14). Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seiner sozialen Situation nicht möglich ( UA 14 f). II. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellu n- gen nicht belegt. 1. Die Unterbringung in einem psychiatris chen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierau f beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dau er sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012 4 StR 205/12, N StZ - RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27). Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Festste l- lungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit man i- schen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs - und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, 4 5 6 - 7 - Be schluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10, Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe allgemein gehaltene Au s- füh rungen über bei dem Beschuldigten beobachtete Auffälligkeiten. Dass es sich hierbei um zeitstabile Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes handelt, wird nicht aufgezeigt. Die mitgeteilte stationäre Unterbringung des B e- Au 3) ist insoweit ohne Aussagekraft, weil sich nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Bezug zu der diagnostizierten schizoaffektiven Störung nicht herstellen lässt. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet dur chgreifenden recht - lichen Bedenken. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rec ht s- friedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss a nhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden ( BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; Be schluss vom 18. März 2008 4 StR 6/08; Besc hluss vom 18. Februar 1992 7 8 - 8 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 223/05, NStZ - RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, se ines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu ent wickeln (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderu ngen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhält - nismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlu ss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2 012 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74). Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick ne hmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgeno m- men. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen 42 Jahre alte Beschuldigte nur i n den Jahr en 2002 und 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine zweijährige Bewährungszeit vermochte er durc h- zustehen und im Jahr 2007 einen Straferlass zu erreichen (UA 4). Der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten käme jedenfalls dann eine progn o- segünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die dia - gnostizierte schizoaffektive Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 5 StR 295/12, NStZ - RR 20 12, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch wäre das Landgericht g e- halten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der ang e- nommenen schizoaffektiven Störung einz ugehen. Derartige Erkrankungen ve r- 9 - 9 - laufen phasenhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind (Hoff/Sass in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie , Bd. 2, S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie , 4. Aufl ., S. 181 f.; Müller - Isberner/Venzlaff in: Venzlaff /F oe rster, Psychiatrische Begutachtung , 5. Aufl., S. 181 f.). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu z iehen sind. III. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten und die Maßr egel nach den §§ 69, 69a StGB können bestehen bleibe n. Sollte der neue Tatrichter was nahe liegt wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte be i der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der Prüfung der Gefährli chkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil der Zeugin C . K . (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erheb - liche r echtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl. 10 - 10 - BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338; B e schluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 271). Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin
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