BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520/13 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 11. Februar 201 4 g e- mäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im F all II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Genera l- bundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen, b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte veru r- teilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteil s- gründe dahin geändert, dass der Angeklag te des vo r- sät z lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haf t- pflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicher ungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenve r- kehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Der Senat beschränkt die Str afverfolgung mit Zustimmung des Gen e- ralbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Fes tste l- lungen im Tatz eitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres wie es die Strafkammer getan hat davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittel i ntoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt un angepa ssten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 7. April 1994 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahru n- tüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. I n- soweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. D ie im Fall II. 1 e r- 1 2 3 - 4 - folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefäh r- dung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, da ss das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrläss i- ger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist er kannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 4
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