BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520 /1 4 vom 18. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahren s- rüge e ines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO: Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Kenntnisse und Hinweise bezü g- lich etwaiger Verständigungsgespräche umfassen muss oder ob das (Nicht - ) Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse v om 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506). Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden hab en, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftve r- schonung betreffen des Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angekla g- ten heißt es ausdrücklich: Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt. Der Wah r- heitsgehalt dieser dienstlichen Er klärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit der Revisi onsverteidiger nach Fühlungnahme mit den Instanz verteidigern vo r- trägt, bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen we r- den, dass nicht auch stillschweigend die Möglichk eit einer Verständigung im Raum gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als bloße Mu t- maßung bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der vom Senat freibeweislich zu verwertenden Äußerung der Vorsitzenden nicht ei n- zuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden dokume ntierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haup t- - 3 - verhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene Möglichkeit einer Verständigung wird i ndes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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