ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR520.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520 / 1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 9. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angekla gte wegen gefährlicher Kö r- perverletzung, fahrlässiger Tötung und besonders schwerer rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- n- heit mit Nötigung und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen bleibt es erfolglos. 1 - 3 - 1. Die Urteilsformel war wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen. a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nöt igung hatte zu entfallen. Wie sich aus der verkündeten Urteilsformel und den Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des schriftlichen Urteils ergibt, hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe nicht tateinheitlich auch wegen Nötigung veru r- teilt. Insoweit liegt offensichtlich ein Übertragungsfehler bei der Abfassung des schriftlichen Urteils vor, den der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 4 StR 77/13 , Urteil vom 14. No - vember 1 990 3 StR 310/90, BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 mwN) . Von der Berichtigung war auch nicht deshalb abzusehen, weil eine ta t- einheitliche Verurteilung wegen Nötigung nach den Urteilsfeststellungen geb o- ten war. Da der Angeklagte und sein Mittäter von vorn herein beabsichtigten, den Geschädigten erforderlichenfalls durch Drohungen dazu zu veranlassen, sich mit dem Verlust des zunächst durch Täuschung erlangten Marihuanas a b- zufinden und sich die von dem Angeklagten ( planwidrig ) auch noch zum A b- pressen des G eldbeutels ausgenutzte Bedrohung unmittelbar anschloss, lag hier auch hinsichtlich des Marihuanas nicht lediglich eine Nötigung, sondern ebenfalls eine (besonders schwere räuberische) Erpressung vor (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. Mai 2011 3 StR 318/10, N StZ 2012, 95, 96; Beschluss vom 10. Oktober 1983 4 StR 405/ 83, NJW 1984, 501; jew eils mwN ). b) Da der Angeklagte wie das Landgericht zutreffend erkannt hat im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirkli cht hat, war die Urteilsformel außerdem dahin zu ergänzen, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Denn die von § 260 2 3 4 5 - 4 - Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikati on in der Urteilsformel, bei welcher der gege n- über § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101). 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel 6
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