BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 521/02 vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Stralsund vom 15. Juli 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der schweren Vergewaltigung in drei Fällen,davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung, schuldig ist,b) hinsichtlich der in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. derUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen, der Ge-samtstrafe und der Anordnung der Unterbringungin einem psychiatrischen Krankenhaus aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen - 3 -sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringungdes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegendieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materi-ellen Rechts gestützten Revision.Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die vom Angeklagtenin den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe erzwungenen Sexualaktenicht als vier rechtlich selbständige Straftaten angesehen werden.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fesselte der AngeklagteJasmin J. an das Bett, indem er ihre Hände und Füße daran festband. Biszum Abend des folgenden Tages führte er mit ihr mehrfach den Geschlechts-verkehr bis zum Samenerguß durch und nötigte sie zu weiteren sexuellenHandlungen, wobei zwischen den einzelnen Übergriffen drei längere Zeitab-stände lagen. Während des gesamten Tatgeschehens wirkte sowohl die durchdie Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die Drohung mit dem Einsatz einesElektroschockgeräts, das der Angeklagte stets in Reichweite hatte, fort. Diesnutzte der Angeklagte entsprechend seinem vorgefaßten Plan zur Tatbege-hung aus.Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nureine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 - 4 -Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung desStraftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl.BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000,360). Diese ist, da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung (zurKennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. BGH, Beschluß vom28. Januar 2003 - 3 StR 373/02) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu wer-ten. Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskon-kurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung überdas zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging(vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme nur einerTat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den FällenII. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-freiheitsstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zubedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unter-schiedliche rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebli-ches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ1997, 233).3. Der Maßregelausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Zur Schuldfä-higkeitsbeurteilung hat sich das Landgericht den Ausführungen des gehörtenpsychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, demzufolge bei dem Ange- - 5 -klagten eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" vorliege, da alle fürdiese Störung charakteristischen Kriterien bei ihm festzustellen seien, "wie diedeutliche Tendenz, bei launenhaft wechselnder Stimmung Impulse auszuagie-ren, ohne dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die starke Neigung zuAggressionen, geringe Fähigkeit zu längerfristigen Planungen, fehlende Zu-kunftszuversicht und das soziale Scheitern auf allen Gebieten". Auch soweitder Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es aufgrund dieser Stö-rung "zur zunehmenden gedanklichen Einengung auf die Verwirklichung derTat und dem Abbau von Hemmungen gekommen (sei), welche bei der Tatbe-gehung möglicherweise zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-higkeit geführt hätten", hat sich die Strafkammer dem angeschlossen.Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungenund Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü- bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkungder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl.BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Daran fehlt es hier.Über den Maßregelausspruch ist daher - gegebenenfalls unter Hinzu-ziehung eines weiteren Sachverständigen - ebenfalls neu zu befinden. DasLandgericht wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologischbedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können,wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen(BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlich-keitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage derSchuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf - 6 -es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um fest-stellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbarschwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch - 7 -im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belastenoder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn
Full & Egal Universal Law Academy