BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter erhobenen Verfahrensr374gen sind unzul344ssig, weil dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 14. August 2007 pers366nlich zugestellt worden war (Bl. 180 d.A.), die Revisionsbegr374ndungsfrist somit mit Ablauf des 14. September 2007 endete (247247 345 Abs. 1 Satz 2, 43 StPO). Im 334brigen h344tten auch die weiteren Verfahrensr374gen keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy