BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/11 vom 3. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen versuchten Totschlags u.a. zu 2.: wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. September 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen versuchten Totschlags in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen (besonders) schweren Raubes (qualifiziert nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu Jugendstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten (S. ) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (C. ) verurteilt; hinsicht-lich des Angeklagten S. hat es au337erdem eine Adh344sionsentscheidung zu Gunsten des durch die letztgenannte Tat Gesch344digten getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiel-len Rechts gest374tzten Revisionen; wobei sich der Revisionsangriff des Ange-klagten C. , wie sich aus dem Revisionsantrag und der Begr374ndung ergibt, auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschr344nkt. 1 Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Er-folg; die weiter gehende Revision des Angeklagten S. ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Totschlags halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollten die An-geklagten unter Einsatz eines Springmessers einen zuf344llig vorbeikommenden Passanten berauben. In Ausf374hrung dieses Plans fiel der Angeklagte S. den Zeugen R. mit einer Art Karatesprung an. Es entwickelte sich zwi-schen beiden ein Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte S. dem 4 - 4 - Zeugen mit bedingtem T366tungsvorsatz je zwei kr344ftig gef374hrte Messerstiche in die Brust und in den Beckenraum versetzte. Der Angeklagte C. , der den 334berfall beobachtet und mit seinem Butterflymesser spielend abgesichert hatte, forderte den Mitangeklagten mehrfach auf, zu ihm zu kommen. Beide verlie337en sodann den Tatort, ohne den Zeugen zu berauben. Der Zeuge setzte zun344chst seinen Weg fort, da er die Stiche nur als Schl344ge wahrgenommen hatte, musste sich dann aber mit Hilfe des Rettungsdienstes wegen der abstrakt lebensge-f344hrlichen Verletzungen in station344re Krankenhausbehandlung begeben. 2. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen versuchten Tot-schlags hat keinen Bestand. 5 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht zwar rechts-fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem T366tungsvorsatz han-delte, als er dem Zeugen die wuchtigen Messerstiche versetzte (UA 11, 12). Es hat aber zur Frage eines strafbefreienden R374cktritts vom Totschlagsversuch lediglich ausgef374hrt, dass ein solcher ausscheide, "da der Versuch beendet war und der blo337e Abbruch der Tathandlung deshalb f374r einen strafbefreienden R374cktritt nicht gen374gt" (UA 14). 6 Diese Begr374ndung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. F374r die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit f374r die Voraussetzungen strafbefreienden R374cktritts kommt es darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausf374hrungshandlung den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittshorizont; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 298; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.). Ein beendeter Versuch ist ferner auch dann anzunehmen, wenn ein 7 - 5 - T344ter sich nach der letzten Ausf374hrungshandlung keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Mit der Frage des R374cktrittshorizonts hat sich das Landgericht gar nicht befasst. Dabei h344tte es entsprechender Darlegungen hier umso mehr bedurft, als das Opfer trotz der Stichverletzungen nicht zu Boden gegangen war und zun344chst seinen Weg fortsetzen konnte. Auch daf374r, dass sich der Angeklagte nach dem Zustechen keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Tuns gemacht hat, geben die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt. 8 Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der f374r sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen der tateinheitlich begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung zum Nachteil des Zeugen R. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1; vgl. auch KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., 247 353 Rn. 12). 9 3. Hinsichtlich des Angeklagten C. belegen, wie auch der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, die Feststel-lungen lediglich, dass er sich der gemeinschaftlichen gef344hrlichen K366rperverlet-zung nach 247 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 247 25 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auch eines versuchten Totschlags schuldig gemacht hat. 10 Jeder Mitt344ter haftet f374r das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also f374r den Taterfolg nur insoweit ver-antwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last f344llt; Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Um-st344nden des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen 11 - 6 - des Mitt344ters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 32; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09). Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte C. zwar, dass bei dem Raub374berfall auf einen Passanten ein Messer zum Einsatz kommen sollte (UA 7). Dass er auch eine T366tung des Opfers billigend in Kauf genommen hat, ist aber nicht belegt. Dagegen spricht im 334brigen schon, dass er, als er sah, mit welcher Wucht der Mitangeklagte zustach, diesen mehrfach aufforderte, zu ihm zu kommen, sich also von dem Gesch344digten zu entfernen. Das Vorgehen des Mitangeklagten 374berstieg in seiner Schwere und Gef344hrlichkeit den gemeinsa-men Tatplan so erheblich, dass er als wesentliche Abweichung anzusehen ist, mit der der Angeklagte nicht rechnen musste. 12 Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststel-lungen getroffen werden k366nnen, die einen bedingten T366tungsvorsatz belegen, stellt der Senat den Schuldspruch insoweit um. 13 - 7 - II. Die Teilaufhebung bzw. Ab344nderung der Schuldspr374che zieht die Aufhe-bung der Strafausspr374che nach sich. 14 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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