ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR521.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521 /15 vom 19. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird d as Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 20. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausg e- setzt worden ist, b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten veru rteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersicht - lichen Umfang erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozia l- prognose des Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt begründet: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender B e- währung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung di enen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erfo r- derlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird." Diese Erwägungen begegnen durchgreif enden Bedenken. Dass der A n- geklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewert et werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreite n- d es Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr ., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, u nzureichende 6). Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewä h- rungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günst i- geren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit eine Entsche i- dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt u n- terblieben ist. Der Generalbund esanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. dargelegt: Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in d en letzten Jahren regelmäßig Drogen, zumeist in Form von Marihuana, sowie täglich Bier und Schnaps konsumierte dass der Angeklagte bei der verfahrensgegenständlichen Tat einem Aggressionsdelikt unter dem Einfl uss von Alkohol stand, wenngleich weder seine Steuerungs - noch seine Einsichtsfähigkeit hierdurch erhe b- lich beeinträchtigt waren dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende M ittel im Übermaß zu sich zu nehmen Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 6 7
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