ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR521.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrug e s - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Ant rag am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - geric hts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Fes t- stellu ngen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Strafrichter zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Angeklagte n wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen w e- gen Computerbetrug e s zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der Be schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übr i- gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, r- Hauptverhandlung trotzig 14), begegnet 1 2 - 3 - durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue u nd Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet we r- den (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 4 StR 521/15; vom 8. Jan u- ar 2015 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Ang e- klagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hi n- blick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Recht s- feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschl üsse vom 4. November 1993 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 7. November 1986 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestel lt noch sonst ersichtlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und U n- rechtseinsicht außer Acht gelassen hätte. Über die Strafe muss deshalb neu entschiede n werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 3
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