ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR521.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521 / 1 7 vom 30. Januar 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 9. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Bes chwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Fol gende: 1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es Einlassungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen unbeac h- tet gelassen habe, greift nicht durch. Der Umstand, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen lediglich g- 1 2 - 3 - nung von Verteidigererklärungen abgegebene Einzeläußerungen des Angekla g- ten zu bestimmten Lebensumständen unerwähnt geblieben sind, ve rmag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Senat kann aufgrund der übrigen Urteilsgründe ausschließen, dass die Strafkammer die von der Revision mitg e- teilten Gesichtspunkte, die sich im Übrigen nicht auf den Lebenslauf im eigent - lichen Sinne bez iehen, bei ihren Erwägungen zum Lebensalter des Angekla g- ten nicht bedacht hat. 2. Der von dem Angeklagten geltend gemachte Verstoß gegen § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. dem nemo - tenetur - Grundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil die Strafkammer ihre Ü berzeugung von der Identität des Ang e- klagten und seinem für die Straffrage bedeutsamen Lebensalter allein auf die von ihr hierzu erhobenen Beweise gestützt hat. Die von dem die Einlassung zur Sache verweigernden Angeklagten bei der Vernehmung zur Person na ch § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO gemachten Pflichtangaben zu seinem Namen und seinem Lebensalter (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 60. Aufl., § 243 Rn. 11) hat sie dafür nicht herangezogen, sondern ausdrücklich als widerlegt angesehen. Den U m- stand, dass der Angeklagte zu seinem Namen unterschiedliche Angaben g e- macht hat, hat die Strafkammer lediglich zum Anlass genommen, an deren Z u- verlässigkeit zu zweifeln. 3. Auch die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme des Sachverständigen Dr. B . gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Zwar mag die von der Strafkammer in A n- spruch genommene eigene Sachkunde zweifelhaft sein; der Senat vermag aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. November 2017 3 4 - 4 - angeführten Gründen auszuschließen, dass das Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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