ECLI:DE:BGH:2019:270219B4STR52.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/19 vom 27. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefüh rers am 27. Februar 201 9 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 23. Oktober 2018 im Gesam t- strafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nac hträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesam t- strafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StP O z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 verhängten Str afen und Au f- lösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, von der zwei Monate als vollstreckt gelten, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei M o- 1 - 3 - naten veru rteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hält einer r echtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Berufungsurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Ei nbeziehung der Geldstrafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Kaiserslaut ern vom 4. Oktober 2016 und 26. Januar 2017 zu der Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu 15 Euro verurteilt. Die Strafkammer hat im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemä ß § 55 StGB unter Au f- lösung dieser Gesamtstrafe aus den in den genannten Entscheidungen festg e- setzten Geldstrafen und den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, einem Jahr und drei Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten für die am 21. No - vember 2015 un d 12. Juni 2017 begangenen Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet und die für die Tat am 22. August 2017 verhängte Ei n- zelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsst rafe gesondert bestehen lassen. Der Senat kann schon nicht beurt eilen, ob das Landgericht zu Recht u n- ter Heranziehung des Berufungsurteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Juli 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, weil die Gründe des angefochtenen Urteils sich nicht zum Vollstreckungsstand der durc h das Lan d- gericht Kaiserslautern verhängten Gesamtgeldstrafe verhalten. Es bleibt daher offen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Da r- 2 3 4 - 4 - über hinaus hat die Strafkammer bei der Bildung der nachträglichen Gesam t- strafe übersehen, dass in Fällen, in denen mehrere Vorverurteilungen nach der Regelung des § 55 StGB untereinander gesamtstrafenfähig sind, unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe wie hier tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeh olt werden kann, l e- di g lich die zeitlich erste Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2016 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 12). Den späteren V orv erurteilung en ko m mt, da die Taten aus allen V erurteilungen bereits in dem ersten Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung zu. Das Landgericht hätte daher, sofern die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB überhaupt vorgelegen haben, mi t Blick auf die zäsurbildende Verurteilung vom 4. Oktober 2016 auf eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den ein zu bezi e- henden Geldstrafen und der für die Tat am 21. November 2015 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie auf eine zweite Gesamtstr afe aus den übrigen Einzelfreiheitsstrafen erkennen müssen. Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts wird von der Aufh e- bung des Gesamtstrafenausspruchs nicht berührt. Eine r Aufhebung von Fes t- stellungen bedarf es nicht. Der Senat macht von der Mögli chkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenaus - 5 - 5 - spruch dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Sost - Sch eible Cierniak Bender Quentin Bartel
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