BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 522/06 vom 15. M344rz 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________ StGB 247 226 Abs. 1 Nr. 2 Bei Beurteilung der Frage, ob ein K366rperglied im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle K366rpereigenschaften und dauerhafte k366rperliche (Vor-)Sch344digungen des Verletzten zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbr374cken in der Strafsache gegen wegen absichtlicher schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 5. Mai 2006, soweit es den Angeklagten B. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der absichtlichen schweren K366rperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen 1 - 4 - und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Die Staatsanwaltschaft st374tzt ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, auf die Sachr374ge und erstrebt eine Verurteilung we-gen absichtlicher oder wissentlicher schwerer K366rperverletzung gem344337 247 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist hingegen unbegr374ndet. 2 I. 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklag-te Bi. 374berein, Safder S. zu verpr374geln und ihm auf diese Weise einen Denkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des Mitan-geklagten sexuell missbraucht zu haben. Sie lockten S. deshalb mit seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus, brachten ihn zu Boden und schlugen und traten zun344chst auf ihn ein. Sodann fixierten sie die rechte Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so, dass die Hand flach auf dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug daraufhin mit einem scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht gezielt auf die zu Boden gedr374ckte Hand des Tatopfers. Er trennte S. zwei Glieder des rechten Mittelfingers vollst344ndig, den Zeige- und Ringfinger der rechten Hand nahezu vollst344ndig ab. W344hrend die Verletzung am Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger versteift werden und ist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. S. kann deshalb seine Faust nicht mehr schlie337en. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten Hand eingetreten, ihre Funktionsf344higkeit ist erheblich eingeschr344nkt. S. ist 3 - 5 - verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsf344higkeit in H366he von 20 % zuerkannt worden. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung f374r schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Bi. (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mitt344ter-exzesses - mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) be-gangen hat. Die Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) schweren K366rperverletzung gem344337 247 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es indes in objektiver Hinsicht nicht f374r gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich der ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines wichtigen K366rpergliedes im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die Verstei-fung des rechten Zeigefingers habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne dieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger "die ihm im sozialen Leben zugewie-sene Zeigefunktion" erhalten geblieben sei. Schlie337lich sei auch durch die Ver-letzung beider Finger die Gebrauchsf344higkeit der rechten Hand nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschr344nkt. 4 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft 5 1. Die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht die objektiven Tatbe-standsvoraussetzungen einer schweren K366rperverletzung nach 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Be-schwerdef374hrerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Wertung, die Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine dauernde Gebrauchsunf344- 6 - 6 - higkeit eines wichtigen K366rpergliedes dar, einen zu engen Ma337stab zu Grunde gelegt hat. a) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht letztlich offen gelassen hat, unter den hier gegebenen Umst344nden ein wichtiges Glied des K366rpers im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. 7 aa) Die Rechtsfrage, ob ein K366rperglied im Sinne dieser Vorschrift "wich-tig" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Reichsgericht hat die Wichtigkeit eines K366rperglieds rein abstrakt und generalisierend danach be-stimmt, ob dessen Verlust "f374r jeden normalen Menschen eine wesentliche Be-eintr344chtigung des gesamten K366rpers in seinen regelm344337igen Verrichtungen" bedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das K366rper-glied f374r den Menschen 374berhaupt hat, unabh344ngig von den individuellen Be-sonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgef374hrt (ebenso vgl. Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. 247 226 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1953 (MDR bei Dallinger 1953, 597) ausgef374hrt, der Zeigefinger der rechten Hand sei ein wichtiges K366rperglied, da sein Verlust eine erhebliche Be-eintr344chtigung der Lebensf374hrung "f374r jedermann" bedeute. Eine etwas diffe-renzierendere Betrachtung findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in NJW 1991, 990, wonach jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbe-standsmerkmal nur dann zu bejahen sei, wenn "zus344tzliche Umst344nde" festge-stellt werden k366nnen. 8 Demgegen374ber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines K366rpergliedes ma337geblich nach der Individualit344t des Tatopfers, namentlich 9 - 7 - nach seinen beruflichen Verh344ltnissen (Stree in Sch366nke/Schr366der 27. Aufl. 247 226 Rdn. 2; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 226 Rdn. 3). Hierf374r wird ausge-f374hrt, dass die Bedeutung bestimmter K366rperglieder und damit das Gewicht ih-res Verlustes bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianis-ten) gr366337er als im Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug auf den Schutzzweck der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des K366rperglie-des f374r die generellen k366rperlichen Mindestf344higkeiten ab. Danach sollen bei der Beurteilung der Wichtigkeit eines K366rpergliedes zwar berufliche, soziale o-der private Sonderf344higkeiten oder Interessen des Tatopfers au337er Acht blei-ben, hingegen dessen individuelle K366rpereigenschaften bzw. k366rperliche Be-sonderheiten Ber374cksichtigung finden (Hardtung in M374nchKomm StGB 247 226 Rdn. 27; Hirsch in LK 11. Aufl. 247 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK 247 226 Rdn. 10). bb) Der Senat h344lt mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestands-merkmal der "Wichtigkeit" eines K366rperglieds durch das Reichsgericht erfahren hat, f374r zu eng und nicht mehr zeitgem344337. Er ist der Auffassung, dass bei Beur-teilung der Frage, ob ein K366rperglied im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch individuelle K366rpereigenschaften und dauerhafte k366rperliche (Vor-)Sch344digungen des Verletzten zu ber374cksichtigen sind. 10 Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der Wortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats (MDR bei Dallinger 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben. 11 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen Er-folg auch von der jeweiligen k366rperlichen Beschaffenheit des Tatopfers ab- 12 - 8 - h344ngt. So hat ein Finger der linken Hand naturgem344337 f374r einen Linksh344nder eine gr366337ere Bedeutung als f374r einen Rechtsh344nder. F374r einen Menschen ohne H344nde, etwa infolge einer k366rperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Ze-hen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen f374r das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger f374r einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in M374nchKomm StGB 247 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften k366rperlichen Beson-derheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines K366rperglieds entsprechend der vom Reichsgericht entwickel-ten Rechtsprechung g344nzlich au337er Acht zu lassen, widerspr344che dem heutigen Verst344ndnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter-schiedlicher k366rperlicher Beschaffenheit. cc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rech-ten Hand des Tatopfers ein wichtiges K366rperglied im Sinne des 247 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zwar unabh344ngig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt - der Verletzte Rechts- oder Linksh344nder ist. Es ist n344mlich auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch dessen rechter Mittelfinger teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung mit-hin besonders schwerwiegend f374r das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch die Versteifung des Zeigefingers eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal teilweise durch den Mittelfinger 374bernommen werden k366nnen. 13 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbeding-te Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunf344higkeit des rechten Zei-gefingers gef374hrt. 14 Konnte nach der st344ndigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des 247 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen K366rperglie- 15 - 9 - des, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsf344-higkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren K366rperverletzung begr374n-den (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes in 247 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauern-de Gebrauchsunf344higkeit dem Verlust eines K366rpergliedes gleichgestellt. Ent-gegen der Auffassung des Landgerichts setzt die dauernde Gebrauchsunf344hig-keit jedoch keinen v366lligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des betroffenen K366rpergliedes voraus. Eine so enge Auslegung entspr344che weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdr374cklich jene von der Rechtspre-chung nicht unter 247 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten F344lle der verletzungs-bedingten Versteifung eines wichtigen K366rpergliedes (BGH NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem "nur" durch Verstei-fung beeintr344chtigten K366rperglied wird jedoch zumeist irgendeine Funktion er-halten bleiben. F374r die Beurteilung, ob ein wichtiges K366rperglied dauernd nicht mehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbe-trachtung zu ermitteln, ob als Folge der vors344tzlichen K366rperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das K366rperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in ZStW 111 (1999), 1, 15 f.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters in SK 247 226 Rdn. 11, Hardtung in M374nch-Komm StGB 247 226 Rdn. 30). Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des Zeigefingers der rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des Landgerichts eine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) K366rpergliedes zur Folge (ebenso Horn/Wolters aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers f374hrt dessen Versteifung zu einer - von der Strafkammer bei ihrer Abw344gung g344nz- 16 - 10 - lich au337er Acht gelassenen - massiven Einschr344nkung sowohl beim Greifen als auch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend gepr344gt (vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. 247 226 Rdn. 29). Gegen374ber dieser besonderen Bedeutung des Zeige-fingers f374r alle Greift344tigkeiten tritt die aufrechterhalten gebliebene "Zeigefunkti-on" dieses Fingers in den Hintergrund. 2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst 344ndern. Die vollst344ndig und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen ab-sichtlicher schwerer K366rperverletzung nach 247 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht ist auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erw344gungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge beigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des 247 226 Abs. 2 StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Wi-derlager ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kr344ftig auf die Finger der fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur m366glich, sondern nahe lie-gend. 17 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da der An-geklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer K366rperverletzung an-geklagt war. 18 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Obwohl das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den einer absichtlichen schweren K366rperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des 19 - 11 - h366heren Strafrahmens des 247 226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit aus-schlie337en, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des ge344nderten Schuld-spruchs auf eine h366here Strafe erkannt h344tte. III. Die Revision des Angeklagten 20 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 21 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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