BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/07 vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2007 im Straf-ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 1 Der Strafausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Erw344gung des Landgerichts, dass eine Strafe zu verh344ngen sei, die das "arith-metische Mittel von achteinhalb Jahren" ma337voll 374berschreite (UA 76), ist - wie 2 - 3 - der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 10. Oktober 2007 zutreffend ausgef374hrt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche "mathemati-sierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grund-s344tzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 115). Der Senat kann auch nicht aus-schlie337en, dass hierauf der Strafausspruch beruht. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafe gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO auf f374nf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen, vermag der Senat nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts zu 247 354 Abs. 1 a StPO (Beschl374sse vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007 226 2 BvR 760/07 226 StV 2007, 561) h344tte der Senat auch Bedenken, dass 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu eigener Sachentscheidung einr344umt, wie sie dem bezifferten Antrag des Gene-ralbundesanwalts zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei M344ngeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482 S. 22). Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber regelm344337ig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tats344chlichen Grundlagen f374r eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grunds344tz-lich gelten, wenn daf374r eine umfassende neue Gesamtabw344gung mit eigener Gewichtung aller ma337geblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Ma337stab zu Grunde liegt. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelm344337ig die gebotene Ge-samtabw344gung dem Tatrichter zu 374berlassen (vgl. BVerfG aaO). 3 - 4 - Der Senat verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zur374ck, der 374ber den Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugeh366rigen Feststellungen k366n-nen bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung eines falschen Ma337stabes f374r die Strafbemessung liegt. Erg344nzende Feststel-lungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben m366glich. 4 Der Senat ist durch den engeren Antrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 354 Rdn. 29 m.N.). 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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