BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 522/09 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Rechtsanwalt in Untervollmacht f374r Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. Mai 2009 im ge-samten Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Vorstrafen des Ange-klagten bleiben aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertrete-nen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Ange-klagten wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung sowie den Strafaus-spruch; sie r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-mittel f374hrt auf die Verfahrensr374ge zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 1 - 4 - I. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keinen Rechtsfeh-ler zum Vorteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Beteiligung an den Misshandlungen des Gesch344digten H. (lediglich) wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung verurteilt hat. 2 a) Nach den Feststellungen wollte der gesondert verfolgte S. G. den Zeugen M. A. f374r Misshandlungen, die dieser der Zeugin M. S. nach deren Schilderung in der Vergangenheit zugef374gt hatte, zur Rede stellen und gegebenenfalls verpr374geln. Zu diesem Zweck traf er sich mit f374nf weiteren m344nnlichen Personen, unter denen sich auch der Angeklagte sowie die Mitangeklagten P. M. und K. An. befanden. Alle f374nf er-kl344rten sich bereit, S. G. zur Wohnung des M. A. zu be-gleiten und bei seinem Vorhaben zu unterst374tzen. Nachdem die sechs Perso-nen unter F374hrung des Mitangeklagten P. M. die Wohnung des Zeugen A. gest374rmt hatten, st374rzte sich M. auf den ihm unbekannten, in der Wohnung ebenfalls anwesenden Gesch344digten R. H. und schlug unter Verwendung eines mitgebrachten Nothammers massiv auf diesen ein. Der Ge-sch344digte ging bereits nach dem ersten Schlag zu Boden und verlor das Be-wusstsein. Gleichwohl fuhr M. mit seinen Schl344gen fort und trat auf den wei-terhin am Boden Liegenden auch mit seinen Springerstiefeln ein. Entweder der Angeklagte oder der Mitangeklagte An. schlug mit einem Holzst374ck ebenfalls auf den Gesch344digten ein. Dieser erlitt lebensgef344hrliche Verletzun-gen und trug bleibende gesundheitliche Sch344den davon. 3 - 5 - b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen liegt in der unterbliebenen Verurteilung wegen einer mitt344terschaftlich mit dem Mitangeklagten M. be-gangenen gef344hrlichen K366rperverletzung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Ergebnis kein Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. 4 aa) Mitt344terschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht blo337 fremdes Tun f366rdern, sondern seinen Beitrag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Perso-nen, von denen nicht jede s344mtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mitt344terschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umge-kehrt dessen Tun als Erg344nzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). Ob ein Beteiligter ein so enges Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung um-fasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherr-schaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatrichter, vor allem in Grenzf344llen, ein Beurteilungsspielraum er366ffnet, der revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374ber-pr374ft werden kann. Enthalten die Urteilsgr374nde eine hinreichende Darlegung aller ma337geblichen Gesichtspunkte, ist die tatrichterliche Wertung vom Revisi-onsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung m366glich gewesen w344re (Fischer StGB 57. Aufl. 247 25 Rdn. 12 m. Nachw. zur Rspr.). Auch bei der gef344hrlichen K366rperverletzung in der Tatvariante "mit ei-nem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" sind die Tatbeitr344ge nach diesen allgemeinen Regeln abzugrenzen. 5 - 6 - bb) Eine Verurteilung des Angeklagten als (Mit-)T344ter der gef344hrlichen K366rperverletzung kommt im vorliegenden Fall nicht schon deshalb in Betracht, weil der Mitangeklagte M. die Voraussetzungen des 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als T344ter erf374llt hat. Zwar ist gemeinschaftliches Handeln, wie es 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt, auch ein Kennzeichen der Mitt344terschaft im Sinne des 247 25 Abs. 2 StGB, aber weder deren einzige Voraussetzung noch auf diese Be-teiligungsform beschr344nkt (LK/Lilie StGB 11. Aufl. 247 224 Rdn. 34). Dass das Zusammenwirken eines T344ters mit einem Gehilfen zur Erf374llung des Qualifikati-onsmerkmals nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen kann (vgl. dazu BGHSt 47, 383, 386), f374hrt nicht dazu, dass der Gehilfe schon deshalb als Mitt344ter zu bestrafen w344re (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 226 2 StR 286/08, NStZ-RR 2009, 10). 6 cc) Auch im 334brigen h344lt sich die Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte sei lediglich Gehilfe gewesen, noch im Rahmen des dem Tatrichter inso-weit einger344umten Beurteilungsspielraums. Allerdings erweist sich die Erw344-gung der Strafkammer, Beihilfe im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB liege schon deshalb vor, weil dem Angeklagten eine konkrete Verletzungshandlung nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden k366nnen, f374r sich genommen als nicht tragf344hig. Wegen gemeinschaftlicher K366rperverletzung kann vielmehr auch der-jenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausf374hrt, je-doch auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beitr344gt (Senatsurteil vom 19. Januar 1984 226 4 StR 742/83, StV 1984, 190). Nach den vom Landgericht getroffenen weite-ren Feststellungen wirkte der Angeklagte jedoch ohne eigenen Vorteil lediglich zur Unterst374tzung eines von dem gesondert verfolgten G. mit dem Mit-angeklagten M. abgesprochenen Vorhabens mit, das ausschlie337lich auf dem pers366nlichen Motiv des G. beruhte, den Zeugen A. f374r die 7 - 7 - Misshandlung seiner Freundin M. S. zu bestrafen. Ein ma337gebli-ches Tatinteresse des Angeklagten, etwa in Form einer f374r die Mitwirkung zu-gesagten Belohnung, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden ebenso wenig wie ein auch nur ansatzweiser Einfluss auf Einzelheiten der Tatausf374hrung. Auch wenn vor dem Hintergrund der zur konkreten Tatausf374hrung getroffenen Feststellun-gen eine andere Entscheidung vertretbar gewesen w344re, nimmt der Senat den Schuldspruch daher hin. 2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene R374ge der Verletzung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) f374hrt jedoch zur Aufhebung des gesam-ten Strafausspruchs. 8 a) Die Beschwerdef374hrerin sieht den Verfahrensversto337 darin, dass die Strafkammer bei der Straffestsetzung irrt374mlich davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei. Dies beruhe darauf, dass der in der Haupt-verhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug, der tats344chlich keine Ein-tragung enthielt, unter einem falschen Geburtsdatum (2 5 .10.1985 statt 2 2 .10.1985) angefordert worden sei. Angesichts des polizeilichen Vermerks vom 24. M344rz 2009 sowie der Angaben des Angeklagten zur Person in der Hauptverhandlung, aus denen sich die Unrichtigkeit dieses auch in der Ankla-geschrift aufgef374hrten Geburtsdatums ergeben habe, h344tte sich das Landge-richt veranlasst sehen m374ssen, einen neuen Registerauszug unter Angabe des zutreffenden Geburtsdatums beizuziehen; aus diesem Auszug h344tte sich erge-ben, dass der Angeklagte mehrfach, u.a. auch wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung sowie Versto337es gegen das Waffengesetz, zu Jugendstrafe verurteilt wor-den war und zum Tatzeitpunkt unter Bew344hrung stand. 9 - 8 - b) Diese zul344ssig erhobene R374ge greift durch. Das gegen den Angeklag-ten im Wege der Abtrennung aus einem weiteren Verfahren eingeleitete Ermitt-lungsverfahren enthielt keinen Personalbogen, woraufhin der Bundeszentralre-gisterauszug versehentlich unter dem falschen Geburtsdatum "2 5 .10.1985223 an-gefordert wurde, der keine Eintragung aufwies. Erst nach Anklageerhebung 226 ebenfalls unter diesem unzutreffenden Geburtsdatum 226 gelangte im Zuge ei-ner von der Strafkammer angeordneten Aufenthalts374berpr374fung das zutreffende Geburtsdatum durch einen polizeilichen Vermerk zu den Sachakten und wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bei der Er366rterung seiner pers366nli-chen Verh344ltnisse best344tigt. Ein neuer Registerauszug unter dem richtigen Ge-burtsdatum wurde jedoch nicht angefordert. 10 c) Die R374ge scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass auch der Staatsanwaltschaft anzulasten ist, sich mit der negativen Registerauskunft zu-frieden gegeben zu haben. Denn das Aufkl344rungsgebot richtet sich an das Ge-richt; das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist deshalb grunds344tzlich ohne Einfluss auf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten (Se-natsurteil vom 11. M344rz 1993 226 4 StR 70/93, BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Auf-dr344ngen 5). Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es auch nicht eines Antrags oder einer Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umst344nde zu verschaffen, die zu weiterer Auf-kl344rung Anlass gaben, zumal sich die Sachakten hier (nach Anklageerhebung) bereits beim Landgericht befanden, als der Irrtum bemerkt wurde (vgl. dazu Se-nat aaO). 11 - 9 - III. Auf dem dargelegten Versto337 gegen 247 244 Abs. 2 StPO beruht der ge-samte Strafausspruch, denn zur Begr374ndung der H366he der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat sich die Strafkammer ausschlie337lich auf den Umstand gest374tzt, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen Bundeszentralregis-terauszugs nicht vorbestraft sei. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass in den Urteilsgr374nden gem. 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die f374r die Zumessung der Strafe bestimmenden Erw344gungen darzulegen sind. Wird je-doch 226 wie im vorliegenden Fall 226 zur Begr374ndung des Rechtsfolgenausspruchs lediglich ein tragender Gesichtspunkt herangezogen, ist zu besorgen, dass der Tatrichter die durch 247 46 Abs. 2 StGB gebotene Abw344gung der f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise rechtsfehlerfrei vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1983 226 4 StR 667/82, NStZ 1983, 217). 12 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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