BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/09 vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 23. M344rz 2010 einstim-mig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. Mai 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten M. hat das Landgericht 374ber-sehen, dass 247 224 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten androht, und ist stattdessen von einer Mindeststraf-drohung von einem Jahr ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verh344ngt hat, kann der Senat 226 unter Ber374cksichtigung der zugrunde liegenden Strafzumessungs-erw344gungen 226 mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en, - 3 - dass sich das Landgericht an der fehlerhaften Strafrahmenun-tergrenze orientiert hat. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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