BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in Tateinheit mit sexueller N366tigung" zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes nicht. Die Tatbest344nde des 247 176 Abs. 1 StGB und 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen jeweils nicht nur in objektiver Hin-sicht voraus, dass das Opfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, son-dern auch, dass der T344ter ein solches Alter des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt. Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht getroffen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 267 Rn. 7). 2 - 3 - Hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393); dem angefochtenen Ur-teil lassen sich insbesondere keine Feststellungen etwa zur k366rperlichen Ent-wicklung und zum Erscheinungsbild des zur Tatzeit 12 Jahre alten Opfers ent-nehmen, die klar ersichtlich machen, dass dem Angeklagten das Alter seines Opfers zumindest gleichg374ltig gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 226 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238). 2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-einheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes ist daher aufzuheben; dies gilt auch f374r die - f374r sich gesehen rechtsfehlerfreie - Verurtei-lung wegen sexueller N366tigung, da die Verwirklichung dieses Tatbestandes in Tateinheit zu den angeklagten Verst366337en gegen 247247 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB steht. 3 - 4 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Beden-ken gegen die strafsch344rfende Erw344gung des Landgerichts bestehen, der An-geklagte habe sich "an einem noch sehr jungen M344dchen" vergriffen. 4 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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