BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/11 vom 22. November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 15. Juli 2011 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angekla gte des Diebstahl s in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit v ersuchter g e- fährlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten. Das Rechtsmi ttel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Au f- 1 - 3 - hebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält der Überprüfung nicht stand, soweit der Ang e- klagte wegen vorsätzlichen g efährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidr i- gen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbra ucht. Erst dann liegt eine - über den Tatb e- stand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehr s- atypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Ei n- griff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor (vg l. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 4 StR 556/09, NS tZ 2010, 391, 392; vom 16. März 2010 - 4 StR 82/10 jeweils mwN). Ferner erfordert ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenve r- kehr, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB g e- nannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenve r- kehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder e i- ner fremden Sache v on bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Ta t- handlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine krit i- sche Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Siche r- 2 3 4 - 4 - heit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09; vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 503/09, NStZ - RR 2010, 120 jeweils mwN) . b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen weder einen bedingten Schädigungsvorsatz beim Zufahren des Angeklagten auf den Zeugen S. , noch eine konkrete Gefahr für diesen Zeugen. Zwar fuhr de r Angeklagte zunächst "mit Vollgas an", er hielt jedoch in e i- ner Entfernung von eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an, als dieser auf den Transporter zuging. Anschließend gab er erneut Vollgas, ließ aber "die Kupplung schleifen und bewegte sich rucke lnd auf den Geschädigten S. zu", um ihn dazu "zu bewegen, aus dem Weg zu gehen". Als sich di e sem das Fahrzeug bis auf "maximal einen weiteren halben Meter genähert" ha t te, also mindestens noch einen bis eineinhalb Meter von ihm entfernt war, "machte der r zeug passieren (UA S. 7 f.; ferner UA S. 37: "Ausweichbewegung" des Zeugen nicht durch e i- nen "Sprung", sondern durch einen "Ausfallschritt"). Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "B einahe - Unfall" gekommen ist, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschä t- zung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen", lässt sich dem nicht en t- nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 1986 - 4 StR 359/86). Auch der vom Landgericht allein aus dem objektiven Hergang gezogene Schluss auf das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes bei dem die Tatbegehung bestreite n- den Angeklagten wird von diesen Feststellungen nicht getragen. 5 6 7 - 5 - 2. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellu ngen auch den Vorsatz in Bezug auf die versuchte gefährliche Körperverletzung nicht belegen, ändert der Senat den Schuldspruch ab und lässt die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und versuchter gefährlicher Kö r- per verletzung entfallen. Er schließt im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei in einer ersichtlich vollständigen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen und die im Übrigen sorgfältige Beweiswürdigung durch die Strafkammer - mit dem G e- neralbundesanwalt - aus, da ss in einer neuen Verhandlung Feststellungen g e- troffen werden können, die eine Verurteilung auch nach § 315b, §§ 224, 22 StGB tragen würden. 3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Rechts - folg e nausspruchs zur Folge. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Stra f- rahmen des § 315b Abs. 3 StGB entnommen (UA S. 43) und ersichtlich auch bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf seine Bewertung der Tat als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straße n- ve rkehr abgestellt. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 8 9
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