BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522 /12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 201 3 ge mäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 2. Juli 2012 im Ausspruch über die En t- schädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenau s- spruch aufgehoben. Die Aussprüche entfallen . 2. Di e weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiseln ahme zu einer Freiheits s trafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unte r- bringung zu vollzi ehen sind und festgestellt, dass das Adhäsionsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verle t- zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Die Re vision ist zum Schuld - und Strafaussp ruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Durch den in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2012 protokollierten Ve r- gleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der am 29. Juni 2012 bei Gericht eing e- gangene Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die na ch § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Recht s- hängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspr uchs been det (HK - StPO - Kurth/Pollähne, 5. Aufl. , § 405 Rn. 2; Meier/Dürre , JZ 2006, 18, 24; Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, S. 163). Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsach e erledigung ging daher ins Leere. Eine Koste n- en tscheidung war nicht mehr zu treffen, weil die Nebenklägerin und der Ang e- klagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem Vergleich geregelt haben (Meier/Dürre , JZ 2006, 18, 24; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfa h- rens, Rn. 1 24 ). Roggenbuck Franke B ender Quentin Reiter 2 3
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