BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/13 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a. zu 2.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at am 11. Februar 2014 nach Anh ö- rung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gericht s Bochum vom 12. April 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M . wegen erpresserischen Men - schenraubes in Tatei nheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten K . wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenrau b in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefähr licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstr e- ckung der letztgenannten Freiheitss trafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1 - 3 - Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten jeweils allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Die tateinheitliche Ve rurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes bzw. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub b e- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Tatb e- standsvoraussetzungen dieser Strafvor schrift in den Urteilsgrün den nicht hinre i- chend belegt. 1. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen F o l- gendes festgestellt: Am Tattag, dem 4 . Oktober 2011, verschafften sich beide Angeklagte sowie die gesondert verfolgten Zeugen Kr . und Ka . Zugang z ur Woh - nung des Geschädigten, des Zeugen Z . in Herne. Wahrheitswidrig be - hauptete die Angeklagte M . die Staatsanwalt - schaft bei ihr gewesen, da er, der Geschädigte, Spionage betrieben habe. Sie forderte ihn zur H erausgabe seiner Ausweise auf; der gesondert verfolgte Zeuge Ka . verlieh dieser Forderung Nachdruck, indem er mit seiner Faust in die Rippen des Geschädigten schlug. Die Angeklagte M . nahm sodann den Ausweis und das Mobiltelefon des Geschä digten an sich, f erner sein Portemonnaie mit Krankenversicherungska r- te, Führerschein, Fahrzeugschein, EC - Karte und etwas Bargeld sowie s einen Autoschlüssel. Der Geschädigte ließ dies geschehen, weil er aufgrund der 2 3 4 5 - 4 - Schläge und der Drohungen keine Möglichkeiten zur Abwehr sah. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte K . , dass der Geschädigte mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe von Gegenständen genötigt werden sollte und dass seine, des Angeklagten Anwesenhe it und sein Verhalten dazu beitrugen, den Druck auf den Geschädigten aufrechtzuerhalten und im Zusammenspiel mit den anderen Tatbeteiligten die Tat der Angeklagten M . ermöglichten. Nachdem sich der Geschädigte auf Geheiß der Angeklagten M . auf e in Sofa gesetzt hatte, verabreichte sie ihm Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen das Ohr, zwei Trit te mit dem Knie zwi schen die Beine sowie einen Sprühstoß aus einer Haarspray - Dose ins Gesicht und warf ihm vor, er misshandele seine Frau, spe rre sie ein und halte sie finanziell kurz. Sie forderte den Geschädigten auf, im Internet einen Kredita ntrag bei einer Bank über 5.000 Euro auszufüllen. Der Geschädigte kam der Forderung nach, trennte jedoch unbemerkt die Inte r- net - Verbindung, so dass es zu keinem Vertragsabschluss kam. Unter fortwä h- render Wiederholung ihrer Vorwürfe durchwühlte die Angeklagte M . die Ak - tentasche des Geschädigten und forderte ihn auf, die Sachen seiner Frau ei n- zu packen und am nächsten Tag die 5.000 Euro aus dem Bankkre dit bei ihr vo r- be i zu bringen . Sollte er danach nicht jeden Monat 500 Euro an sie zahlen , werde sie mit ihren Begleitern wieder kommen. Anschließend trugen der Ang e- klagte K . sowie die Zeugen Kr . und Ka . die in Kartons und Ta - schen gepackt en Sachen der Ehefrau des Geschädigten sowie einen Drucker zum Auto des Zeugen Kr . . Ferner nahmen sie den Ausweis, das Portemon - naie, den Autoschlüssel, das Mobiltelefon und die Aktentasche des Geschädi g- ten mit sich. Nach insgesamt etwa zwei Stunden v erließen sie die Wohnung des Geschädigten und fuhren in die Wohnung der Angeklagten M . zurück . Bei einer zwei Tage später durchgeführten polizeilichen Durchsuchung wurden das Mobiltelefon, der Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugpapiere, der Ausweis - 5 - und d ie Aktentasche des Geschädigten Z . sowie der Drucker in der Woh - nung der An geklagten M . sichergestellt. 2. Diese Feststellungen belegen die Tatbestandsvoraussetzungen des erpresserische n Menschenraubes im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB weder unter dem Gesichtspunkt des Entführens - oder Bemächtigungstatbestandes (Abs. 1 Halbs. 1) noch unter dem Gesichtspunkt de s Ausnutzungstatbestandes (Abs. 1 Halbs. 2). a) In der Variante des Entführens bzw. Sichbemächtigens im Zwei - Per - sonen - Verhältnis ist § 239a Abs. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs dahin einschränkend aus zulegen, dass der Täter durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen muss, dies e Lage für sein we i- teres Vorgehen auszunutzen. Aus dieser Bemächtigungslage muss sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beher r- schungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer ergeben. Der erforderl iche funktionale Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also B emächtigungs - und Nötigungsmittel zusammenfallen ( BGH [GS], Besch luss vom 22. Novem - ber 1994 GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; Urteil vom 31. August 2006 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 9 , T z. 8 mwN). Gemessen daran sind die Voraussetzungen des erpresserischen Me n- schenraubes bis zur vollendeten Wegnah me von Ausweis, Mobiltelefon, Port e- monnaie und Autoschlüssel des Geschädigten im vorliegenden Fall nach den Feststellungen nicht hinreichend dargetan. Durch die bis dahin erfolgte Gewal t- 6 7 8 - 6 - anwendung, ausgeführt von dem anderweitig verfolgten Zeugen Ka . durch Faustschläge in die Rippen des Geschädigten, unter deren Eindruck di e- ser die Wegnahme der genannten Gegenstände duldete, hatten die Angekla g- ten zwar eine andauernde physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt. Die Wegnahme erfolgte jedoch bereits i m unmittelbaren, engen Zusammenhang mit der dadurch entstandenen Beherrschungssituation, so dass, entgegen der Au f- fassung des Generalbundesanwalts, eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Erpressung zu diesem Zeitpunkt noch nicht hergestell t war . b) Auch die Voraussetzungen des Ausnutzungstatbestandes im Sinne von § 239a Abs. 1 Halbs. 2 StGB sind nicht belegt. Diese Tatvariante liegt vor, wenn sich der Täter nach einer von ihm selbst oder ihm zurechenbar von einem Mittäter geschaffenen Bemächtigung s- situation entschließt, diese zu einer Erpressung auszunutzen (SSW - StGB/ Schluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn. 14). Da der Tatbestand der Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den des Raubes mit umfasst, vermag die vo m Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellte , im weiteren Geschehensverlauf in der Wohnung des Geschädigten erfolgte Wegnahme des Druckers und der Aktentasche eine Strafbarkeit wegen er - presserischen Menschenraubes grundsätzlich zu begründen (vgl. nu r BGH, Be schluss vom 4. Dezember 2007 3 StR 459/07, NStZ - RR 2009, 16, 1 7 mwN). Jedoch hat das Landgericht diese Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine Feststellungen dazu getroffen, ob gerade die von den Tätern geschaffene Bemächti gungslage den Raub ermöglichte und ob die Angeklagten diese Verknüpfung auch subjektiv herstellten. Es kommt hin - zu, dass den Urteilsgründen ein vollendeter Raub nicht entnommen werden kann. Es ist weder festgestellt, in wessen Eigentum der mitgenommene D rucker 9 10 - 7 - stand , noch, ob sich die Angeklagten die ihrem Opfer weggenommene Akten - tasche und darin befindliche Sachen zueignen wollten oder die Aktentasche nur an sich nahmen, weil sie darin Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände vermuteten ( zur st. Rspr. vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, NStZ - RR 2013, 309 mwN). II. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter das Geschehen unter dem rech t lichen Gesichtspunkt der N ötigung zu würdigen haben. - Scheible ist urlaubsbedingt an der Unte r- schrift gehindert. Cierniak Cierniak Franke Mutzbauer Bender 11
Full & Egal Universal Law Academy