ECLI:DE:BGH:2016:040816U4STR523.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 523/15 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts des Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. Juni 201 6 in der Sitzung a m 4. August 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter , Bundesanw ä lt i n beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B . , Rec htsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten A . , Justiz angestellte - in der Verhandlung - , - 3 - Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für R echt erkannt: 1. Auf d ie Revision en de r Staatsanwaltschaft wird das U r- teil des Landgerichts Dortmund vom 2 9 . April 201 5 in den Fällen II. 10 15 der Urteilsgründe mit den Fes t- stellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die nach teilweiser Rücknahme der Revisionen verbleibenden Kosten der Rechtsmit tel , an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . 3. Soweit die Revisionen der Staatsanwaltschaft zurüc k- genommen worden sind, trägt die Staatskasse die Ko s- ten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklag ten . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht ha t die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 15 Fällen, des Bankrotts in zwei Fällen sowie der Verl etzung der Buchfü h- rungspflicht freigesprochen und von einer Entscheidung über Adhäsionsa n- träge abgesehen . Nach teilweiser Rücknahme der zunächst umfassend eingelegten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft noch g egen die F reisprü ch e vom Vorwurf de s Betruges in den Fällen II. 10 15 der Urteilsgründe (Vorstellungsgespräche und Vertragsschlüsse ab November 2006) D i e vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge E r- folg. A uf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es dahe r nicht an . I. 1. Mit den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen wurde de m Angeklag ten B . als Hauptge sellschafter und Geschäftsführer und dem Angeklagten A . als sogenannte m Chief Financial Officer der E . Rechtsa nwaltsgesellschaft mbH u. a. zur Last gelegt, bei der Anwerbun g neuer Partner diese über eine bestehende Liquiditätsk r i- se und drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht bzw. di e- sen Umstand bewusst verschwiegen zu haben. Den neuen Partnern sei durch die vertragsgemäße Zahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe eine schadensgleiche Vermögensgefährdung entsta n- den , die sich infolge d e r anschließende n Insolvenz der Gesellschaft in einem Vermögensschaden konkretisiert habe . 1 2 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat da zu im Wesentlichen f olgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte B . erwarb 2003 die Geschäftsanteile der B . GmbH und bestellte sich zum Geschäftsführer. Ab dem 22. Januar 2004 fi r- mierte die Gesellschaft unter E . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH . I n der Folgezeit wurden nach und nach bundesweit 34 Niederlassu n- gen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild eröffnet . In den Niederlassu n- gen waren jeweils mindestens drei Rechtsanwälte tätig. Der Angeklagte A . war Mitentwickler des Firmenkonzepts und für die ökonomische Pla - nung, das Marketing sowie die Expansion der Gesellschaft verantwortlich. Mit den für sie arbeitenden Rechtsanwälten schloss die Gesellschaft Par t- nerschaftsverträge , in denen sich der neu e Partner jeweils verpflichtet e , der Gesellschaft ein gegenüber außenstehenden Gesellschaftsgläubigern nac h- rangiges Gesellschafterdarlehen wie es im Vertrag heißt: kapitalersetze n- des Gesellschafterdarlehen in H aus dem Gesellschafterdarlehen zu tätigen, solange sie geringere Honora r- provisionen erwirtschafteten. D ie Rechtsanwaltsgesellschaft stellte i hrerseits dem Partner eingerichtete Büror äum lichkeiten und eine zentralisierte Verwa l- tungs - und Mahnabteilung zur Verfü gung . Bewerber, die an einer Partnerschaft interessiert waren, erhielten eine Broschüre, in der u.a. darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein echtes unternehmerisches Engagement handele, was die Gefahr eines unternehm e- rischen Scheiterns und eines Verlustes der an die Gesellschaft erbrachten Leistungen beinhalte. Mit den Interessenten wurden Vorstellungsgespräche geführt, regelmäßig vom Angeklagten A . , der Angeklagte B . kam 4 5 6 - 6 - zumeist später hinzu. Im Rahmen der Vorstellungsgespräche wurde die wir t- schaftliche Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft in allgemeiner Form pos i- tiv dargestellt. Anfang 2006 geriet die Gesellsch aft in Liquiditätsprobleme. I m März 2006 wurde den Partnern mit geteilt , dass eine Auszahlung der Gewinne aus dem Vorjahr für die G esellschaft nicht tragbar sei ; die Auszahlung der Hon o- rare für den laufenden Monat werde sich ähnlich wie bereits im Februar v e r- zö gern . Im April 2006 erhöhte die Sparkasse D . die Kreditlinie der Im Juni 2006 erstattete e ine Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten, wonach im September 2006 eine Überschreitung d ies er Kreditlinie zu erwarten sei , und schlug Maßnahmen zur Verbesserung des Liquiditätszuflusses vor . Im September 2006 erhielt die Gesellschaft von der Sparkasse D . zur Stabilisierung der Liquidi - tätslage zwei weitere Darlehen über insge ; für eines der D a r- ver bürgte sich der Angeklagte B . . A m 29. November 2006 gingen beim Amtsgericht Dortmund Inso l- venz anträ g e eines Partners ein, die später jedoch nicht weiterverfolgt wu r- de n . Im Frühjahr 2007 wurde eine andere Unternehmensbe ratung beauftragt, der Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Bewältigung der angespannten Liqu i- ditätssituation beratend zur Seite zu stehen und aufgrund der Dringlichkeit der Situation ein Unternehmenskonzept zu erstellen . Ab dem 19. April 2007 gingen beim Amtsgericht Dortmund weitere Insolvenzanträge ein , u. a. am 26. Juni 2007 der Insolvenzantrag des Angeklagten B . . Es eröffnete mit Beschluss vom 1. September 2007 das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der Rechtsanwaltsgesellschaft. 7 8 - 7 - 3. Das L andger icht hat die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächl i- chen Gründen freigesprochen. E ine ausdrückliche Täuschung über die fina n- zielle Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft habe nicht festgestellt werden können. Auch liege in keinem der Fälle eine konklude nte Täuschung vor. Soweit die Rechtsanwaltsgesellschaft in den Bewerbungs gesprächen als gut gehendes, in schnellem Wachstum befindliches Unternehmen mit guten Z u- kunftsperspektiven bezeichnet worden sei , sei dies aus dem Empfängerhor i- zont der juristisch vor gebildeten Bewerber nicht dahin zu verstehen gew e- sen, dass eine tatsächlich in dieser Form nicht bestehende wirtschaftliche Lage der Rechtsanwaltsgesellschaft konkludent mit erklärt worden sei . Den Bewerbern hätte als Volljuristen das wirtschaftliche Risiko der unternehmer i- schen Beteiligung bekannt sein müssen. Auch e ine Täuschung durch Unterlassen komme nicht in Betracht, da keine P flicht zur Aufklärung über die bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft bestanden habe. D ie Anbahnung und d e r Abschluss eines Austauschvertrages begründe ten in der Regel keine Offenbarungspflicht hi n- sichtlich solcher Umstände, die in die Risikosphäre eines Partners fielen. Aufklärungspflichten, die sich aus dem Vertrag als Nebenpflicht ergäben, setzten ein beson deres Vertrauensverhältnis voraus. Hier hätten die Bewe r- ber das unternehmerische Risiko gekannt. Eine Verbindung, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhe und nach der Rechtsprechung zu besonderen Offenbarungspflichten führen könne, betreffe in erster Linie lan g- jährige Geschäftsbeziehungen. Eine solche Sachlage sei hier ersichtlich nicht gegeben. Ferner fehle es am Vorsatz. i- . und de n von Wirtschaftsprüfungs - bzw. Unternehmensbe ratungs gesellschaften in Aussicht gestellten günstigen For t- 9 10 - 8 - führungsprognosen hätten die Angeklagten die zweifelsohne bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten als nur vorübergehend beurteilen dürfen. II. Die Revision en der Staatsanwaltschaft führen im verbleibenden U m- fang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils . Die Begründung des Lan d- gerichts für den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Soweit das Landgericht keine a usdrücklichen Täuschungshandlu n- gen festzustellen vermocht hat , zeig en die Revision en keinen durchgreife n- den Rechtsfehler auf. Die Einwendungen der Revision en gegen die Bewei s- würdigung greifen hinsichtlich des Ablauf s der Bewerbungsgespräche nicht durch. 2. Demgegenüber begegnen die Ausführungen des Landgerichts j e- denfalls zur Täuschung durch Unterlassen durchgreifenden rechtlichen B e- denken. Sie lassen besorgen, da ss das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten de r Angeklagten bei An bahnung oder Abschluss der Verträge mit den Bewerbern als Betrug durch Unterlassen zu qualifizieren ist , einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt und deshalb nur lückenhafte Feststellungen getroffen hat, die es zudem fehlerhaft gewürdigt hat. 11 12 13 14 - 9 - a) D as Landgericht hat d i e höchst richt er liche Rechtsprechung zur Frage des Betrugs durch Unterlassen bei Vertragsverhältnissen an sich z u- treffend mitgeteilt. Danach ist der Vertragspartner zwar im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschlu ss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausna h- me gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauen s- verhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Ve r- trauen beruhe nder Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Ve r- kehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wic h- tigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 151, 155 ff.; BGH, Beschluss vom 22. März 1988 1 StR 106/88, wistra 1988, 262, 263; Urteile vom 16. N o- vember 1993 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399 und vom 15. Juni 19 6 6 4 StR 162/66, GA 1967, 94 mwN ; Beschlüsse vom 8. November 2000 5 StR 433/00, BGHSt 4 6 , 196, 203 und vom 2. Februar 2010 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502 ). Ein solch er Fall kann nach der jüngeren Rech t- sprechung etwa auch n- aaO S. 401). Soweit das Landgericht die Partnerschaftsverträge schlichte n Au s- t auschverträge n gleichsetzt und ein wissensmäßiges Über - und Unteror d- nungsverhältnis zwischen den Bewerbern und den Angeklagten verneint , wird es diesem rechtlichen Ansatz nicht gerecht . Das Landgericht lässt bereits nähere Feststellungen zur Ausgesta l- t h- me, es lägen schlichte Austauschverträge vor, nicht überprüfen kann. Da 15 16 17 - 10 - nach den Urteilsfeststellungen die Rechtsanwälte nicht als Angestellte für die E . Rechtsanwalt sgesellschaft mbH tätig wurden und eine Rechtsanwaltsgesellschaft sich nicht an Zusammenschlüssen zur gemei n- schaftlichen Berufsausübung beteiligen darf (§ 59c Abs. 2 BRAO), liegt es nach den bisher getroffenen Feststellungen n icht fern , dass die Bewerber Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft werden sollten, wofür auch die Bezeichnung der Einlagen als Gesellschafterdarlehen spricht. Strebten die Bewerber aber die Beteiligung an der Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesel l- schafter an, wäre die Einordnung der geschlossenen V erträge als reine Au s- tauschverträ g e unter Beteiligten mit gleichem Wissensstand nicht gerechtfe r- tigt. In diesem Falle grif fe auch die Argumentation des Landgerichts , e in e l angjährige Geschäftsbeziehung sei hier ersichtlich nicht gegeben, zu kurz . Sie lässt darüber hinaus außer Acht, dass die Aufklärungspflicht auch bei der Anbahnung besonderer Verbindungen besteht . Eine solche besondere Ve r- bindung, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruht und auf langjährige Zusammenarbeit angelegt ist, liegt im Regelfall nahe unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haft ung und erst recht unter den Gesellschafter n einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich in dieser Form zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Fü r die beso n- dere Personenbezogenheit der Verträge spricht im vorliegenden Fall, dass die Partner aus ihrem eigenen Darlehen bezahlt werden sollten, soweit sie keine hinreichenden Honoraransprüche erwirtschafteten, die Darlehen mithin auch der Sicherung ihre s eigenen Lebensunterhalts dienten. Das Landgericht hätte deshalb zur Ausgestaltung der mit den Bewe r- bern geschlossenen Verträge nähere Feststellungen treffen, sich zu deren Auslegung und rechtlichen Einordnung verhalten und sich sodann unter Z u- 18 - 11 - grundel egung des gefundenen Ergebnisses mit einer möglichen Aufkl ä- rungspflicht auseinandersetzen müssen . b) Ausgehend von seinem fehlerhaft verkürzten rechtlichen Ansatz hat das Landgericht auch keine hinreichenden Feststellungen zur wirtschaftl i- chen Lage der E . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im noch verfahrensgegenständlichen konkreten Tatzeitraum ab November 2006 g e- troffen. Sollte ein Liquiditätsengpass im Tatzeitraum dazu geführt haben, dass die fristgemäße Auszahlung der erwirtschafteten Honora ransprüche und die Entnahmen der künftigen Partner aus dem zu gewährenden nac h- rangigen Gesellschafterdarlehen nicht sicher waren, wäre darin ein aufkl ä- rungspflichtiger Umstand zu sehen, da damit für die neuen Partner der dann verfolgte Vertragszweck, den eigenen Lebensunterhalt zu erwir t- schaften, nachhaltig gefährdet gewesen wäre. Aus den Feststellungen lässt sich zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft lediglich entnehmen, dass es im Februar/März 2006 zur Verzögerung der Auszahlung der Honorar a n- sprüche gekommen ist und auch die Auszahlung der Gewinnanteile aus 2005 nicht möglich war. Ob sich die wirtschaftliche Lage danach bis zum Tatzeitraum wieder verbessert oder verschlechtert hat, ist nicht festgestellt. Die günstige Fortführungsprognose de r Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W . AG vom 30. Juni 2006 lässt keinen Schluss auf eine Ver - besserung zu, denn sie stand unter dem Vor be halt der Durchführung ve r- schiedener Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung, die von der E . R echtsanwaltsgesellschaft mbH offenbar nicht konsequent umgesetzt worden sind (UA 30). Auch die Unternehmensberatung R . AG hielt im Ap - ril 2007 zur finanziellen Stabilisierung der Gesellschaft u. a. einen Mehru m- die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt realistisch war, 19 - 12 - befasst sich das Urteil jedoch nicht. Bereits am 26. Juni 2007 stellte der A n- geklagte B . selbst einen Ant rag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Weshalb sich die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsanwalt s- gesellschaft aus Sicht des Angeklagten in einem so kurzen Zeitraum so maßgeblich verschlechtert hatte, lassen die Urteilsgründe offen. 3 . Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutre f- fend. Die Hilfserwägung des Landgericht s, den Angeklagten fehle jedenfalls der erforderliche Betrugsvorsatz, erweist sich aus den vorstehenden näml i- chen Gründen als nicht tragfähig. 4. Sollte n im Tatzeitraum die fristgemäße Auszahlung der erwirtscha f- teten Honoraransprüche und der vertraglich vereinbarte n Entnahme aus dem Gesellschafterdarlehen nicht gesichert gewesen sein, könnte, sofern dieser Umstand bei den Bewerbungsgesprächen nicht offenbart, aber die günstigen Aussichten der Gesellschaft hervorgehoben wurden, auch eine konkludente Täuschung der Bewerber vorliegen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 20 21
Full & Egal Universal Law Academy