BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 524/01 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof So lin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trgt die Staatskasse. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwrfen der Bestec h - lichkeit und der Vorteilsannahme in Tateinheit mit versuchter Erpressung aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gesttzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur noch gegen den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesa n - walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Bestechlichkeitsvorwurfs hatte die zugelassene A n - klage dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe von dem Zeugen Sch. unter Einschaltung des frheren Forschungsdirektors des Chemiekombinats B. Dr. N. fr eine positive Verkaufsentscheidung bezglich eines bebauten Fi r - mengelndes die Zahlung von 100.000 DM verlangt, in deren Erwartung den Kaufpreis pflichtwidrig auf 220.000 DM festgelegt und eine entsprechende Ve r - kaufsentscheidung der zustndigen Gremien vorbereitet. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: - 4 - Der Angeklagte war im Jahre 1993 Vorstandsmitglied der Chemie AG B. , deren alleinige Aktionrin die Treuhandanstalt in Berlin war. Seit 1991 war die Chemie AG bemht, einen Kufer und Investor fr ein ehemaliges Reprsentationsgebude des Betriebes, das 1936 als Metallabor errichtet wo r - den war, zu finden. Ein im Mai 1993 erstelltes Gutachten bezifferte den Ve r - kehrswert auf 1,75 Millionen DM; allerdings bedurfte das Gebude der Instan d - setzung und Modernisierung. Schließlich zeigte der Zeuge Sch. , ein mit Dr. N. bekannter Architekt aus Berlin, Interesse an einem Ankauf des Geb u - des, welches er zu einer Art Anlaufstelle fr die chemische Industrie ausbauen wollte. Sein Konzept sah vor, das Gebude zu sanieren und aufzuteilen sowie die entstandenen Untereinheiten als Gewerberume zu vermieten. Im Juni 1993 gab er ein Kaufangebot ab, in dem er unter Bercksichtigung der auf 3,5 Millionen DM geschtzten Instandsetzungskosten sowie der Schaffung en t - sprechender Arbeitspltze einen "Vorzugspreis" beanspruchte und 100.000 DM als Kaufpreis anbot. Im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen kam es auch zu G e - sprchen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Sch. . Am 27. Juli 1993 stimmte der Vorstand der Chemie AG dem Verkauf des Metallabors zum Preise von 220.000 DM an ei ne unter Beteiligung des Zeugen Sch. zur Durchfhrung des Projekts errichtete Gesellschaft unter den Bedingungen zu, daß die Kuferin das Gebude innerhalb eines Jahres von innen und außen mit einem Investitionsvolumen von 2 bis 3 Millionen DM renovieren und bis zum 31. Dezember 1995 35 Arbeitspltze schaffen msse; fr jeden bis dahin nicht geschaffenen Arbeitsplatz habe die Kuferin 30.000 DM pro Jahr zu za h - len. Der Aufsichtsrat stimmte im September 1993 in Kenntnis des Verkehr s - wertgutachtens dem Verkauf zu diesen Bedingungen zu. - 5 - Nach Abschluû des notariellen Kaufvertrages im Dezember 1993 b e - mhte sich der Zeuge Sch. vergeblich, Bankkredite fr die Sanierung des Gebudes zu bekommen sowie Nutzer dafr zu finden. Im Mai 1996 trat die Verkuferin vom Kaufvertrag zurck, weil die Kuferin trotz mehrfacher Auffo r - derung ihrer Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitspltzen und zur Durchf h - rung von Investitionen nicht nachgekommen war. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon berzeugen können, daû der Angeklagte, der dies bestreitet, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Metallabors der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Die von der Revision s - fhrerin angegriffene Beweiswrdigung des Landgerichts lût Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Frage, ob der Bestechlichkeitstatbestand schon wegen fehlender Amtstrgereigenschaft des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstrger 6) ausscheidet, kommt es deshalb nicht an. Entgegen der Ansicht der Revisionsfhrerin ist die Beweiswrdigung weder lckenhaft noch hat das Landgericht die Anforderungen an die richterl i - che Überzeugungsbildung berspannt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei darg e - legt, warum es sich von der Tterschaft des Angeklagten nicht mit der zur Ve r - urteilung erforderlichen Gewiûheit berzeugen konnte. Der Senat kann dahi n - gestellt lassen, ob die Widersprche in den Aussagen der Zeugen Dr. N. und Sch. , deren Klrung dem Landgericht nicht möglich war, den Freispruch tr a - gen. Denn das Landgericht hat nachvollziehbare - und deshalb vom Revision s - gericht hinzunehmende - Grnde genannt, die als mögliche Motive fr eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. N. in Betracht ko m - men, der als einziger die dem Angeklagten zur Last gelegte Geldforderung unmittelbar gehört haben will. - 6 - Auch die weiteren Einzelausfhrungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daû die Schluûfolgerungen des Tatrichters aus der Beweisaufnahme nicht zwingend zu sein brauchen; gengend ist, wenn sie - wie hier - mglich sind (BGHR StPO § 261 Überze u - gungsbildung 2). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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