BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 524/02 vom4. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts aufAufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über die Bil-dung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil desAmtsgerichts Osnabrück vom 12. September 2001 (vier Mo-nate Freiheitsstrafe mit Bewährung) unterblieben ist, nicht,weil der Angeklagte durch das fehlerhafte Unterlassen derBildung zweier Gesamtstrafen nicht beschwert ist. An einer Verwerfung der Revision durch Beschluß ist der Senat nichtgehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts zuUngunsten des Angeklagten auswirken würde (vgl. BGH beiKusch NStZ-RR 1999, 39). - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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