BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/04 vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt (vgl. im übrigen BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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