BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 22. M344rz 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde der tateinheitlich begangenen vors344tzlichen (einfachen) K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu in Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen ihn eine isolierte Sperre f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jah- 1 - 3 - ren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, f374hrt lediglich zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Poli-zeibeamten G. , der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte, zun344chst zu einer Rangelei. G. versuchte die Handbremse zu ziehen und kam hierbei quer im vorderen Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Ver-lauf der k366rperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein Fahrzeug r374ckw344rts in Gang zu setzen, so dass es schlie337lich gegen eine B366-schung stie337. Durch den Ansto337 fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf einen Gehweg; er erlitt 204bei diesem Vorgang223 unter anderem einen Bruch des Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Sch374rfwunden am Armgelenk und Prellungen mehrerer Rippen. 3 b) Damit ist das Vorliegen einer gef344hrlichen K366rperverletzung nicht be-legt. Die hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (204mittels einer Waffe oder eines anderen gef344hrlichen Werk-zeugs223) setzt voraus, dass die K366rperverletzung durch ein von Au337en auf den K366rper des Tatopfers einwirkendes gef344hrliches Tatmittel verursacht wird (vgl. Senat NZV 2006, 270, 271/272; NZV 2006, 483, 484 [zu 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 224 Rdn. 7; a.A. KG NZV 2006, 111 mit Anm. Kr374ger). Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei- 4 - 4 - ner Person eingesetzt wird, als ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne dieser Be-stimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Ver-letzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen K366rper verursacht worden sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt - bei dem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, w344re der K366rperverletzungs-erfolg erst durch den nachfolgenden Aufprall auf den Gehsteig und nicht 204mit-tels223 des Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. Senat aaO). c) Das Verhalten des Angeklagten erf374llt jedoch den Tatbestand einer (einfachen) K366rperverletzung gem344337 247 223 StGB. Der nach 247 230 StGB zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch entsprechend ab. 5 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafaus-spruchs keine Auswirkung. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der K366rperverletzungshandlung die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen war, niedriger bemessen h344tte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehler-haft den Strafrahmen des 247 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit ver-kannt, dass 247 315 b Abs. 3 StGB nur bez374glich der tatbestandlichen Vorausset-zungen auf diese Vorschrift verweist, im 334brigen aber 374ber einen eigenen, im H366chstma337 niedrigeren (zehn statt f374nfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen verf374gt. Da das Landgericht sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch ersichtlich an dem unteren Mindestma337 des Strafrahmens orientiert hat, wel-ches in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet 6 - 5 - der Senat die festgesetzte Einzelstrafe f374r angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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