BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Jugendliche u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Ange-klagte wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln, wegen versuchten Bestim-mens von Jugendlichen mit Bet344ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben in Tateinheit mit r344uberischer Erpres-sung, wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tat-einheit mit versuchter N366tigung und mit unerlaubtem F374hren einer Schreckschusspistole sowie wegen N366ti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Jugendliche in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsm344337i- gen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, wegen versuchten Bestimmens von Jugendlichen mit Bet344ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung, wegen versuchter r344uberischer Erpressung in 1 - 3 - Tateinheit mit N366tigung und mit unerlaubtem F374hren einer Schreckschusspisto-le sowie wegen N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht n344her ausge-f374hrten Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg. I. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in Fall II. 7 der Urteilsgr374nde tateinheitlich auch wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt hat, tragen die dazu getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren Falles in Gestalt des gewerbsm344337igen Handels im Sinne des 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht. 2 a) Dabei kann dahinstehen, ob das Merkmal der Gewerbsm344337igkeit hier schon deshalb entf344llt, weil die verkaufsfertig in T374ten verpackten Marihuana-Portionen von lediglich einer Marihuana-Pflanze stammten, die der Angeklagte zuvor in seinen Besitz gebracht und abgeerntet hatte, oder ob es f374r die An-nahme wiederholter Tatbegehung ausreicht, dass der Angeklagte beabsichtigte, diese Pflanze mehrfach abzuernten (zur fehlenden Gewerbsm344337igkeit bei ei-nem Erwerbsvorgang vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsm344337ig 3 so-wie j374ngst BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 [Inver-kehrbringen von in einem Akt erlangtem Falschgeld]). 3 b) Jedenfalls fehlt es an Feststellungen, die belegen, dass der Angeklag-te die Vorstellung hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen (vgl. dazu nur BGHSt 19, 63, 76; BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsm344337ig 5; Franke/Wienroeder BtMG 3. Aufl. 247 29 Rn. 222). 4 - 4 - Dem Angeklagten stand nur eine Marihuana-Pflanze zur Verf374gung, von der er nur verh344ltnism344337ig wenige Marihuana-Portionen gewonnen hatte. Zudem war das Rauschgift, wie er durch Beschwerden seiner Abnehmer wusste, von sehr schlechter Qualit344t (Wirkstoffgehalt von 0,05 bis 0,06 %). Zwar gen374gen f374r die Annahme von Gewerbsm344337igkeit auch laufend erwartete Nebeneinnahmen, soweit sie von einigem Gewicht sind. Nur geringf374gige Entgelte reichen indes-sen nicht aus. Angesichts der hier durch Menge und Qualit344t der Bet344ubungs-mittel von vornherein eingeschr344nkten Gewinnaussichten fehlt es an einer trag-f344higen Grundlage f374r die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollen. 2. Die in Fall II. 9 der Urteilsgr374nde erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter) N366tigung wird von den Feststellungen nicht getragen. 5 a) Besteht das abgen366tigte Verhalten - wie im vorliegenden Fall - in ei-nem Unterlassen, kann Vollendung zum einen dann eintreten, wenn das Opfer die Handlung infolge des Zwangs ganz unterl344sst (Fischer StGB 56. Aufl. 247 240 Rn. 55a). So liegt der Fall hier nicht, da der Gesch344digte D. , dem gegen374ber der Angeklagte aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung ge-344u337ert hatte, er werde ihn "in den Kopf schie337en, wenn er die Polizei rufen w374r-de", bei der Polizei wegen dieses Vorfalls Anzeige erstattete. Vollendete N366ti-gung kann zum anderen auch dann gegeben sein, wenn das Tatopfer die Er-stattung einer Strafanzeige nur vor374bergehend unterl344sst, mag es auch fest entschlossen sein, die Anzeige nach Wegfall des Zwangs nachzuholen (Tr344-ger/Altvater in LK, 11. Aufl. 247 240 Rn. 66; Fischer aaO). Auch daf374r geben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen keinen Anhalt, da der Ge-sch344digte die Strafanzeige noch am selben Tage erstattete. Daher ist lediglich der Versuch einer N366tigung gegeben (247 240 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB). 6 - 5 - II. Der Senat hat den Schuldspruch in Fall II. 9 der Urteilsgr374nde entspre-chend abge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der gest344ndige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die Schuldspruch344nderung l344sst hier den Strafausspruch unber374hrt. Da das Landgericht die Strafe rechtsfehlerfrei dem - gem344337 247 249 Abs. 2 StGB und gem344337 247247 23 Abs. 2, 22, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen der r344uberischen Erpressung entnommen hat, kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht bei Annahme einer tateinheitlich verwirklichten versuchten N366-tigung eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen h344tte. In Fall II. 7 der Urteils-gr374nde hat das Landgericht trotz - fehlerhafter - Annahme eines Regelbeispiels im Sinne des 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verneint. 7 III. Eine Erstreckung der Schuldspruch344nderung in Fall II. 9 auf den nicht re-vidierenden Mitangeklagten B. gem344337 247 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Be-tracht, da dieser insoweit lediglich wegen gemeinschaftlicher versuchter r344ube-rischer Erpressung zum Nachteil des Gesch344digten D. verurteilt worden ist. 8 - 6 - IV. Im Hinblick auf den nur geringf374gigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 9 Tepperwien RiBGH Athing ist infolge Solin-Stojanovi Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Franke
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