ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR524.1 5.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524/15 vom 18. Februar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 18. Februar 201 6 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antrag s- schriften vom 12. Januar 2016 bemerkt der Senat: Beim Angeklagten Z . wäre die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zutref - fend, wenn es sich bei dem Berufungsurteil vom 2. Dezember 2014 um eine Sac h- entscheidung handeln würde (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 6 mwN). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Angeklagte Z . durch die dann rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB wie der Generalbundesanwalt in der Antrags s chrift zutreffend dargelegt hat nicht beschwert. Auch der Angeklagte H . ist nicht dadurch b eschwert, dass bei ihm entgegen § 55 Abs. 2 StGB die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten wurde. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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