ECLI:DE:BGH:2018:050618B4STR524.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524 /1 7 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2 01 8 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arn s- berg vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Verfahrensr üge einer Verletzung des § 256 StPO durch Verlesung ei nes Schreibens des Generalkonsulats der Republik Serbien ist in zulässiger Weise erh o- ben. Die Revision war insbesondere nicht gehalten, im Rahmen der Revisionsrech t- fertigung den Inhalt des Schreibens mitzuteilen, da sich dieser bereits aus dem vom Senat au f die Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteil ergibt (UA S. 61). Die R ü- ge ist jedoch unbegründet, da vorliegend eine Verlesung des Schreibens gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a StGB zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 1 StR 666/90, juris Rn. 9; Meye r - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 256 Rn. 12). Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke
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